Rechtssatz RS0081406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081406
Entscheidungsdatum
19.05.1988
Rechtssatz
Unter Grundstück nach Art 2 I lit a AHVB 1963 ist auch eine räumliche Teilfläche eines im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer versehenen Grundstückes zu verstehen.Unter Grundstück nach Artikel 2, römisch eins Litera a, AHVB 1963 ist auch eine räumliche Teilfläche eines im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer versehenen Grundstückes zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081406
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00020_8800000_001