Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, bei der Anton M*** am 15.7.1986 Dienstnehmer war, war mit ihrem Betrieb bei der beklagten Partei haftpflichtversichert, wobei die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978 und EHVB 1978) diesem Vertrag zugrundelagen.
Anton M*** wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 24.3.1987 im Sinne des § 88 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.7.1986 in Tieflehn einen Mörtelbrocken von einer Baustelle im vierten Stock hinunterwarf, obwohl er hätte wissen müssen, daß sich unten Arbeiter befinden, wodurch Elmar H*** getroffen wurde und schwere Verletzungen im Auge erlitt. Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 62.493,22 sA und stellt ein Begehren auf Feststellung, die beklagte Partei habe im Rahmen der mit der klagenden Partei abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung dem mitversicherten Dienstnehmer der klagenden Partei Anton M*** junior, geboren am 22.6.1958, aus Anlaß des Vorfalls vom 15.7.1986, bei welchem Elmar H***, geboren am 10.2.1968, verletzt wurde, Versicherungsschutz zu gewähren. Anton M*** und ein weiterer Dienstnehmer der klagenden Partei, Gottfried E***, hätten einen für Isolierungsarbeiten an Lüftungsrohren vorgesehenen Raum von Mörtelresten freigemacht, wobei Gottfried E*** einige dieser Mörtelreste mit dem Fuß zur Seite geschoben, Anton M*** einen noch weichen Mörtelbrocken in Eiergröße aufgehoben und zur Seite geworfen habe. Die Säuberung des Bodens habe zum Betrieb der Lüftungsspenglerei gehört. Der Mörtelbrocken sei unabsichtlich beim offenen Fenster hinausgeflogen und habe Elmar H*** getroffen. Anton M*** habe nicht damit gerechnet, daß sich ein Arbeiter außerhalb des Rohbaues aufhalte. Die Tiroler Gebietskrankenkasse habe aus den für ihren Versicherungsnehmer Elmar H*** erbrachten Leistungen eine Forderung von S 62.493,22 gegen Anton M*** geltend gemacht. Die klagende Partei habe diesen Betrag ihrem Dienstnehmer vorgestreckt, um exekutive Schritte gegen ihn zu verhindern, und begehre den Rückersatz.Anton M*** wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 24.3.1987 im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.7.1986 in Tieflehn einen Mörtelbrocken von einer Baustelle im vierten Stock hinunterwarf, obwohl er hätte wissen müssen, daß sich unten Arbeiter befinden, wodurch Elmar H*** getroffen wurde und schwere Verletzungen im Auge erlitt. Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 62.493,22 sA und stellt ein Begehren auf Feststellung, die beklagte Partei habe im Rahmen der mit der klagenden Partei abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung dem mitversicherten Dienstnehmer der klagenden Partei Anton M*** junior, geboren am 22.6.1958, aus Anlaß des Vorfalls vom 15.7.1986, bei welchem Elmar H***, geboren am 10.2.1968, verletzt wurde, Versicherungsschutz zu gewähren. Anton M*** und ein weiterer Dienstnehmer der klagenden Partei, Gottfried E***, hätten einen für Isolierungsarbeiten an Lüftungsrohren vorgesehenen Raum von Mörtelresten freigemacht, wobei Gottfried E*** einige dieser Mörtelreste mit dem Fuß zur Seite geschoben, Anton M*** einen noch weichen Mörtelbrocken in Eiergröße aufgehoben und zur Seite geworfen habe. Die Säuberung des Bodens habe zum Betrieb der Lüftungsspenglerei gehört. Der Mörtelbrocken sei unabsichtlich beim offenen Fenster hinausgeflogen und habe Elmar H*** getroffen. Anton M*** habe nicht damit gerechnet, daß sich ein Arbeiter außerhalb des Rohbaues aufhalte. Die Tiroler Gebietskrankenkasse habe aus den für ihren Versicherungsnehmer Elmar H*** erbrachten Leistungen eine Forderung von S 62.493,22 gegen Anton M*** geltend gemacht. Die klagende Partei habe diesen Betrag ihrem Dienstnehmer vorgestreckt, um exekutive Schritte gegen ihn zu verhindern, und begehre den Rückersatz.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Das Hinauswerfen von Mörtelbrocken aus dem vierten Stockwerk einer Baustelle sei vom versicheten Risiko, nämlich dem Betrieb einer Lüftungsspenglerei, nicht umfaßt, ein Versicherungsfall nach Art 1 Abs 1 AHVB 1978 daher nicht gegeben. Der Versicherungsschutz erstrecke sich überdies nicht auf Schäden, die rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt worden seien, wobei dem Vorsatz eine Handlung oder Unterlassung gleichgehalten werde, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden müsse und in Kauf genommen werde. Anton M*** habe damit rechnen müssen, daß sich unterhalb des Fensters Arbeiter befänden. Überdies liege eine Obliegenheitsverletzung der klagenden Partei nach Art 8 Punkt 3.3. AHVB 1978 vor. Der Versicherungsnehmer sei nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, wie das seitens der klagenden Partei gegenüber der Tiroler Gebietskrankenkasse geschehen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Das Hinauswerfen von Mörtelbrocken aus dem vierten Stockwerk einer Baustelle sei vom versicheten Risiko, nämlich dem Betrieb einer Lüftungsspenglerei, nicht umfaßt, ein Versicherungsfall nach Artikel eins, Absatz eins, AHVB 1978 daher nicht gegeben. Der Versicherungsschutz erstrecke sich überdies nicht auf Schäden, die rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt worden seien, wobei dem Vorsatz eine Handlung oder Unterlassung gleichgehalten werde, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden müsse und in Kauf genommen werde. Anton M*** habe damit rechnen müssen, daß sich unterhalb des Fensters Arbeiter befänden. Überdies liege eine Obliegenheitsverletzung der klagenden Partei nach Artikel 8, Punkt 3.3. AHVB 1978 vor. Der Versicherungsnehmer sei nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, wie das seitens der klagenden Partei gegenüber der Tiroler Gebietskrankenkasse geschehen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Am 15.7.1986 gegen Mittag kamen die Lüftungsmonteure der klagenden Partei Anton M*** junior und Gottfried E*** zu einer Baustelle in Tieflehn, um dort Lüftungsrohre zu isolieren. Zu dieser Zeit waren auch noch Maurer- und Zimmerleute auf der Baustelle. Zunächst wurde gemeinsam das Mittagessen eingenommen. Nachdem Anton M*** und Gottfried E*** gegessen hatten, begaben sie sich in den vierten Stock, um dort einen Raum zu suchen, in dem sie die Isolierungsarbeiten ausführen könnten. Sie stellten fest, daß in verschiedenen Räumen an diesem Tag noch verputzt wurde. Schließlich fanden sie einen Raum, in dem die Verputzarbeiten schon beendet waren und entschlossen sich, in diesem die Isolierung der Lüftungsrohre durchzuführen. Dazu ist es erforderlich, daß das Isoliermaterial an den Stellen, die verklebt werden, nicht verschmutzt ist. Gottfried E*** und Anton M*** entschlossen sich, die Arbeiten am Boden durchzuführen. Da im Bereich, wo sie die Arbeiten ausführen wollten, am Boden noch Mörtelreste von den am Vormittag durchgeführten Verputzarbeiten vorhanden waren, entfernten sie diese. Die Mörtelreste wurden zum Teil mit den Füßen weggeschoben und zum Teil aus den offenen Tür- und Fensteröffnungen geworfen. Gottfried E*** und Anton M*** haben vorher nicht geschaut, wohin sie die Mörtelreste warfen. Der Mörtel war noch weich. Die beiden nahmen nicht an, daß durch den hinunterfallenden Mörtel Personen verletzt werden könnten.
Um etwa 12.45 Uhr warf Anton M*** den ersten weichen Mörtelbatzen aus der Fenster-Türöffnung und zwar derart, daß er mindestens 10 m von der Hauswand entfernt zu Boden fiel. Dort lag gerade der Zimmermanslehrling Elmar H*** In der Sonne und wurde vom Mörtelbatzen getroffen. Gottfried E*** und Anton M*** hatten sich nach Beendigung des Mittagessens nicht darum gekümmert, was die anderen Arbeiter machen. Sie haben vor dem Säubern ihres Arbeitsplatzes auch nicht aus dem Fenster gesehen und daher die unten versammelten Arbeiter nicht bemerkt. Anton M*** war an diesem Tag erstmals auf der Baustelle in Tieflehn.
Elmar H*** wurde durch den Silomörtel im Gesicht getroffen. Es kam zu einer Verätzung der Augenbindehaut und -hornhaut, insbesondere des rechten Auges. Durch die Verletzung ist eine hochgradige Sehverminderung des rechten Auges eingetreten. Nur durch eine Hornhauttransplantation ist zu erwarten, daß eine Besserung der Sehleistung des rechten Auges wieder eintritt.
Die Tiroler Gebietskrankenkasse nahm zu 12 Cg 32/88 des Landesgerichtes Innsbruck Anton M*** wegen Zahlung eines Betrages von S 49.668,80 sA in Anspruch, den sie auf Grund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen für ihren Versicherungsnehmer Elmar H*** erbracht hatte. Am 30.5.1989 trat in diesem Verfahren Ruhen des Verfahrens ein, nachdem von der klagenden Partei der Hauptsachebetrag von S 49.668,80, Zinsen von S 3.476,82 und Kosten des Klagevertreters von S 9.347,60, zusammen S 62.493,22 an die Tiroler Gebietskrankenkasse bezahlt worden waren. Die klagende Partei hat diesen Betrag Anton M*** vorgestreckt.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Schadensereignis sei nicht dem versicherten Risiko entsprungen. Ein Ausschluß nach Art 7 Punkt 2.1. der AHVB 1978 sei allerdings nicht gegeben. Anton M*** sei es nämlich nicht bewußt gewesen, daß sich unterhalb des Fensters andere Arbeiter aufhielten. Wohl aber liege eine Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Punkt 3.3. der AHVB 1978 vor, weil die klagende Partei ohne vorherige Zustimmung der beklagten Partei an die Tiroler Gebietskrankenkasse geleistet und damit den Schadenersatzanspruch anerkannt habe. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Leistungsbegehrens, gab aber dem Feststellungsbegehren Folge und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO (idF der WGN 1989) zulässig ist. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Ansicht, daß der klagenden Partei eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Art 8 Punkt 3.3. AHVB anzulasten sei. Mit ihrer Argumentation, die beklagte Partei habe die Deckung des Anspruches der Tiroler Gebietskrankenkasse verweigert und es wäre daher sinnlos gewesen, um Zustimmung zur Zahlung anzufragen, räume die klagende Partei das Vorliegen der vom Versicherer nachzuweisenden objektiven Obliegenheitsverletzung selbst ein. Die klagende Partei habe den von ihr als Versicherungsnehmerin zu erbringen Entschuldigungsbeweis im Sinne des § 6 VersVG nicht angetreten. Sie habe auch weder behauptet noch bewiesen, daß sie die Zahlung nach den Umständen nicht ohne offenbare Unbilligkeit habe verweigern können (§ 154 Abs 2 VersVG). Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes liege dagegen doch ein Versicherungsfall im Sinne des Art 1 Punkt 1 AHVB vor. Entscheidend sei, ob der Versicherte bei dem seine Schadenersatzpflicht auslösenden Verhalten im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb und für diesen tätig gewesen sei. Diese Voraussetzung liege hier vor. Das das Schadensereignis auslösende Verhalten des Anton M*** sei im Rahmen der ihm aufgetragenen Tätigkeit im und für den Betrieb der klagenden Partei erfolgt, wenn auch die von ihm vorgenommene Art der Reinigung des Arbeitsplatzes weder aufgetragen, noch notwendig oder üblich gewesen sei. Mit Recht habe das Erstgericht das Vorliegen eines Ausschlusses vom Versicherungsschutz nach Art 7 Punkt 2.1. AVHB verneint. M*** habe die Verletzung des Elmar H*** weder vorsätzlich herbeigeführt, noch auch zumindest in Kauf genommen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil der Lösung der Frage nach dem Umfang des versicherten Risikos bei der Betriebshaftpflichtversicherung für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Schadensereignis sei nicht dem versicherten Risiko entsprungen. Ein Ausschluß nach Artikel 7, Punkt 2.1. der AHVB 1978 sei allerdings nicht gegeben. Anton M*** sei es nämlich nicht bewußt gewesen, daß sich unterhalb des Fensters andere Arbeiter aufhielten. Wohl aber liege eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Punkt 3.3. der AHVB 1978 vor, weil die klagende Partei ohne vorherige Zustimmung der beklagten Partei an die Tiroler Gebietskrankenkasse geleistet und damit den Schadenersatzanspruch anerkannt habe. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Leistungsbegehrens, gab aber dem Feststellungsbegehren Folge und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989) zulässig ist. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Ansicht, daß der klagenden Partei eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Artikel 8, Punkt 3.3. AHVB anzulasten sei. Mit ihrer Argumentation, die beklagte Partei habe die Deckung des Anspruches der Tiroler Gebietskrankenkasse verweigert und es wäre daher sinnlos gewesen, um Zustimmung zur Zahlung anzufragen, räume die klagende Partei das Vorliegen der vom Versicherer nachzuweisenden objektiven Obliegenheitsverletzung selbst ein. Die klagende Partei habe den von ihr als Versicherungsnehmerin zu erbringen Entschuldigungsbeweis im Sinne des Paragraph 6, VersVG nicht angetreten. Sie habe auch weder behauptet noch bewiesen, daß sie die Zahlung nach den Umständen nicht ohne offenbare Unbilligkeit habe verweigern können (Paragraph 154, Absatz 2, VersVG). Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes liege dagegen doch ein Versicherungsfall im Sinne des Artikel eins, Punkt 1 AHVB vor. Entscheidend sei, ob der Versicherte bei dem seine Schadenersatzpflicht auslösenden Verhalten im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb und für diesen tätig gewesen sei. Diese Voraussetzung liege hier vor. Das das Schadensereignis auslösende Verhalten des Anton M*** sei im Rahmen der ihm aufgetragenen Tätigkeit im und für den Betrieb der klagenden Partei erfolgt, wenn auch die von ihm vorgenommene Art der Reinigung des Arbeitsplatzes weder aufgetragen, noch notwendig oder üblich gewesen sei. Mit Recht habe das Erstgericht das Vorliegen eines Ausschlusses vom Versicherungsschutz nach Artikel 7, Punkt 2.1. AVHB verneint. M*** habe die Verletzung des Elmar H*** weder vorsätzlich herbeigeführt, noch auch zumindest in Kauf genommen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil der Lösung der Frage nach dem Umfang des versicherten Risikos bei der Betriebshaftpflichtversicherung für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Beide Teile bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision der beklagten Partei richtet sich gegen den stattgebenden Teil des Urteils mit dem Antrag, diesen im klageabweisenden Sinn, die Revision der klagenden Partei gegen den abweisenden Teil des Urteils mit dem Antrag, diesen im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Die beklagte Partei stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Beide Parteien haben Revisionsbeantwortungen erstattet. Die beklagte Partei macht darin primär geltend, die Revision der klagenden Partei sei unzulässig, weil die Entscheidung über das Leistungsbegehren bestätigt worden sei.
Nach § 502 Abs 2 ZPO idF der WGN 1989 ist aber die Revision nur dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz S 50.000 überstiegen hat, ist die Revision bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zulässig. Daß eine im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wird von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 ist aber die Revision nur dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz S 50.000 überstiegen hat, ist die Revision bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zulässig. Daß eine im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wird von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt.