Rechtssatz RS0081009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081009
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die dem versicherten oder mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfaßt im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 59/76
Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 59/76
- 7 Ob 55/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 55/82
Veröff: RZ 1984/6 S 18 = VersR 1984,998
- 7 Ob 20/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 20/90
Beisatz: Die Deckungspflicht aus der Betriebshaftpflichtversicherung besteht (nur) für ein Ereignis, das eine Auswirkung der Beschäftigung des Mitversicherten im versicherten Betrieb darstellt. (T1) Veröff: SZ 63/93 = VersRdSch 1991,107
- 7 Ob 32/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 32/91
Veröff: SZ 64/167 = VersR 1992,184 = VersR 1992,1378
- 7 Ob 1032/91
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 1032/91
nur: Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfaßt im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. (T2) Beisatz: Wird bei einer solchen Tätigkeit die nötige Sorgfalt verletzt (etwa durch Einschaltung nicht ausgebildeter Personen für Arbeiten, die entsprechende Fachkenntnisse voraussetzen), so kann dies eine Fahrlässigkeit begründen, hat jedoch mit der Frage, ob diese Tätigkeit dem Betrieb diente, nichts zu tun. (T3)
- 7 Ob 148/98k
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 148/98k
Auch; Beisatz: Es spielt keine Rolle, daß die Vorgangsweise des mitversicherten Betriebsangehörigen verbotswidrig oder unüblich war. (T4); Beisatz: Die Frage der Schwarzfahrt ist für die Frage der mitversicherten Eigenschaft des Betriebsangehörigen im Sinne des Punktes 1.3. Abschnitt A der EHVB 1978 ohne Belang. (T5)
- 7 Ob 79/00v
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 79/00v
Auch
- 7 Ob 198/20y
Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 198/20y
- 7 Ob 198/21z
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 198/21z
- 7 Ob 151/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 151/24t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081009
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00059_7600000_001