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Entscheidung 7 Ob 198/21z×

Entscheidung 7 Ob 198/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008901 Rechtssatz 13.01.1982Zivilrecht
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objekti …
RS0017960 Rechtssatz 23.02.1989Zivilrecht
Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. …
RS0050063 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
RS0050620 Rechtssatz 10.10.1990Zivilrecht
Charakteristisch für die Überlassung ist, dass die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in Unterordnung unter deren Weisungsbefugnis in den Betrieben des Beschäftiger erbringt. Während die arbeitsrecht …
RS0081009 Rechtssatz 02.12.1976Zivilrecht
Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die dem versicherten oder mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflicht …
RS0084993 Rechtssatz 03.04.1973Zivilrecht
Nicht darauf kommt es an, wessen Dienstnehmer der Betreffende war und von wem er sein Dienstentgelt erhielt, sondern darauf, daß er bei seiner Tätigkeit in den Betrieb in der Art eines eigenen Dienstnehmers eingegliedert war (JBl 1971,45; EvBl 1972/131).
RS0085264 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Die Haftungsbegünstigung, bei der es entscheidend auf die Einordnung in den Betrieb ankommt, gilt auch dann, wenn den Unfall nicht ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses, Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses Beschäftigter, sondern eine Person erlitt …
RS0107031 Rechtssatz 12.02.1997Zivilrecht
Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des …
RS0112256 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Die Auslegung von AVB's hat sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend entspricht. Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil …