Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt. Grundsätzlich ist jede Tätigkeit der Betriebshaftpflichtversicherung zuzurechnen, die für den Betrieb erfolgt oder in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht (VersRdSch 1991, 107; RZ 1984/6; VersR 1977, 780; VersRdSch 1976, 51; vgl. auch Bruck-Möller VVG8 IV 350). Im vorliegenden Fall hatte die klagende Partei, die für die Haftpflichtgefahren aus dem Betrieb eines Kaminschleifunternehmens die Versicherung abgeschlossen hat, auch den Kamin im Bereich des Kaminkopfes zu schleifen. Die Schleifung des Kaminkopfes hatte zwangsläufig zur Folge, daß die Abzugsrohre entfernt und wieder angebracht werden mußten. Die Entfernung und Wiederanbringung der Abzugsrohre waren notwendige Vor- und Vollendungsarbeiten der Schleiftätigkeit und sind nach den obgenannten Grundsätzen der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen. Dies wurde auch vom Berufungsgericht nicht verkannt. Daraus, daß hier nicht die alten Abzugsrohre wieder befestigt, sondern an ihrer Stelle neue angebracht wurden, folgt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, aber nicht, daß der innere ursächliche Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit fehlt. Die vorhanden gewesenen Abzugsrohre bestanden aus Steingut und wurden durch die Abtragung zwangsläufig zerstört, was notwendigerweise eine "Neukonstruktion" zur Folge hatte. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß ein zu weites Verständnis der Betriebsgefahren zu einer für den Versicherer nicht mehr kalkulierbaren Erweiterung des Risikos führen kann. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, daß über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (VersRdSch 1990, 183). Die Überschreitung der gewerberechtlichen Befugnis muß jedoch offensichtlich sein. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (Schauer, Einführung2 86 mwN; vgl. auch Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 914 S. 1296). Daran gemessen durfte aber die klagende Partei, der die Befugnis zur gewerbsmäßigen Ausübung des Patentes "Vorrichtung zum Verputzen der Innenwandung von Schornsteinen odgl." erteilt worden war, was offensichtlich auch der beklagten Partei bekannt war (ON 2, AS 8), die Zusage der Übernahme des Haftpflichtrisikos aus dem Betrieb Kaminschleifunternehmen dahin verstehen, daß alle mit der Ausübung des Patentes verbundenen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sind, sofern hiezu nur nicht offensichtlich die gewerberechtliche Befugnis fehlt. Die §§ 30 und 32 bis 37 GewO enthalten eine Reihe von Bestimmungen, die die Gewerbetreibenden berechtigen, in untergeordnetem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen. Hiezu gehören nach der sinngemäß auch für Dienstleistungsgewerbetreibende anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs 1 Z 2 GewO Vor- und Vollendungsarbeiten, die notwendig sind, um das Erzeugnis absatzfähig zu machen. Da die Schleifung eines Kaminkopfes zwangsläufig die Entfernung und Wiederanbringung der Abzugsrohre bedingt, kann nicht gesagt werden, daß die klagende Partei zu diesen Tätigkeiten gewerberechtlich offenkundig nicht befugt gewesen wäre. Die Anbringung neuer Abzugsrohre war, wie schon oben dargelegt wurde, hier nur eine Folge der mit der Entfernung der alten Abzugsrohre zwangsläufig verbundenen Zerstörung des alten Kaminabzugs.Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt. Grundsätzlich ist jede Tätigkeit der Betriebshaftpflichtversicherung zuzurechnen, die für den Betrieb erfolgt oder in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht (VersRdSch 1991, 107; RZ 1984/6; VersR 1977, 780; VersRdSch 1976, 51; vergleiche auch Bruck-Möller VVG8 römisch vier 350). Im vorliegenden Fall hatte die klagende Partei, die für die Haftpflichtgefahren aus dem Betrieb eines Kaminschleifunternehmens die Versicherung abgeschlossen hat, auch den Kamin im Bereich des Kaminkopfes zu schleifen. Die Schleifung des Kaminkopfes hatte zwangsläufig zur Folge, daß die Abzugsrohre entfernt und wieder angebracht werden mußten. Die Entfernung und Wiederanbringung der Abzugsrohre waren notwendige Vor- und Vollendungsarbeiten der Schleiftätigkeit und sind nach den obgenannten Grundsätzen der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen. Dies wurde auch vom Berufungsgericht nicht verkannt. Daraus, daß hier nicht die alten Abzugsrohre wieder befestigt, sondern an ihrer Stelle neue angebracht wurden, folgt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, aber nicht, daß der innere ursächliche Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit fehlt. Die vorhanden gewesenen Abzugsrohre bestanden aus Steingut und wurden durch die Abtragung zwangsläufig zerstört, was notwendigerweise eine "Neukonstruktion" zur Folge hatte. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß ein zu weites Verständnis der Betriebsgefahren zu einer für den Versicherer nicht mehr kalkulierbaren Erweiterung des Risikos führen kann. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, daß über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (VersRdSch 1990, 183). Die Überschreitung der gewerberechtlichen Befugnis muß jedoch offensichtlich sein. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (Schauer, Einführung2 86 mwN; vergleiche auch Rummel in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 914, S. 1296). Daran gemessen durfte aber die klagende Partei, der die Befugnis zur gewerbsmäßigen Ausübung des Patentes "Vorrichtung zum Verputzen der Innenwandung von Schornsteinen odgl." erteilt worden war, was offensichtlich auch der beklagten Partei bekannt war (ON 2, AS 8), die Zusage der Übernahme des Haftpflichtrisikos aus dem Betrieb Kaminschleifunternehmen dahin verstehen, daß alle mit der Ausübung des Patentes verbundenen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sind, sofern hiezu nur nicht offensichtlich die gewerberechtliche Befugnis fehlt. Die Paragraphen 30 und 32 bis 37 GewO enthalten eine Reihe von Bestimmungen, die die Gewerbetreibenden berechtigen, in untergeordnetem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen. Hiezu gehören nach der sinngemäß auch für Dienstleistungsgewerbetreibende anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, GewO Vor- und Vollendungsarbeiten, die notwendig sind, um das Erzeugnis absatzfähig zu machen. Da die Schleifung eines Kaminkopfes zwangsläufig die Entfernung und Wiederanbringung der Abzugsrohre bedingt, kann nicht gesagt werden, daß die klagende Partei zu diesen Tätigkeiten gewerberechtlich offenkundig nicht befugt gewesen wäre. Die Anbringung neuer Abzugsrohre war, wie schon oben dargelegt wurde, hier nur eine Folge der mit der Entfernung der alten Abzugsrohre zwangsläufig verbundenen Zerstörung des alten Kaminabzugs.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.