Rechtssatz RS0081243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081243
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (VersRdSch 1990,183). Die Überschreitung der gewerblichen Befugnis muß jedoch offensichtlich sein. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (Schauer, Einführung 2.Auflage 86 mit weiteren Nachweisen; vgl auch Rummel in Rummel 2.Auflage RdZ 4 zu § 914 S 1296).Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (VersRdSch 1990,183). Die Überschreitung der gewerblichen Befugnis muß jedoch offensichtlich sein. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (Schauer, Einführung 2.Auflage 86 mit weiteren Nachweisen; vergleiche auch Rummel in Rummel 2.Auflage RdZ 4 zu Paragraph 914, S 1296).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 32/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 32/91
Veröff: SZ 64/167 = VR 1992,184 = VersR 1992,1378
- 7 Ob 5/93
Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 5/93
nur: Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. (T1) Beisatz: Das Aufstellen und die Montage der Erzeugnisse ist nicht anders als die Durchführung von Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten zu beurteilen. (T2) Veröff: VersRdSch 1993,390
- 7 Ob 148/98k
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 148/98k
Vgl auch; nur: Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. (T3)
- 7 Ob 198/20y
Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 198/20y
nur T3
- 7 Ob 151/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 151/24t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081243
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0070OB00032_9100000_001