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Entscheidung 7 Ob 151/24t×

Entscheidung 7 Ob 151/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0080538 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Im Betriebshaftpflichtversicherungsrecht spielen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur insoweit eine Rolle, als sie der Beurteilung dienen, ob bei der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit die durch die Gewerbeberechtigung gezogenen Grenzen überschritten wo …
RS0081009 Rechtssatz 02.12.1976Zivilrecht
Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die dem versicherten oder mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflicht …
RS0081015 Rechtssatz 16.01.1975Zivilrecht
Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig.
RS0081038 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Das Haftpflichtversicherungsrecht ist vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) …
RS0081243 Rechtssatz 28.11.1991Zivilrecht
Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (VersRdSch 1990,183). Die Überschreitung der gewerblichen Befugnis muß jedoch offensichtlich sein. Die Auslegung der in de …
RS0081310 Rechtssatz 21.04.1993Zivilrecht
Das durch eine Betriebshaftplichtversicherung gedeckte Risiko umfaßt alle Tätigkeiten, die mit dem versicherten Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Bei der Auslegung der Risikoumschreibung ist der Umfang der Gewerbeberechtigung maßgeb …
RS0081927 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungspro …
RS0121097 Rechtssatz 05.07.2006Zivilrecht
Wird einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streit verkündet, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention - außer bei uneingeschränkter Deckungszusage auch bei Unterbleiben der …