Rechtssatz RS0080538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080538
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Norm
AHVB Art5 Nr1 lita
VersVG §151
Rechtssatz
Im Betriebshaftpflichtversicherungsrecht spielen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur insoweit eine Rolle, als sie der Beurteilung dienen, ob bei der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit die durch die Gewerbeberechtigung gezogenen Grenzen überschritten worden sind oder nicht, ob diese Tätigkeit also noch dem versicherten Betrieb zugeordnet werden kann. Dagegen ist bei der Beurteilung von Vorgängen, die lediglich der Errichtung oder Erhaltung des Gewerbebetriebes dienen, wie etwa der Anschaffung und dem Abtransport von Betriebsmitteln, ausschließlich zu prüfen, ob diese Vorgänge dem versicherten Betrieb dienten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1032/91
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 1032/91
- 7 Ob 148/98k
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 148/98k
Beisatz: Die Überschreitung eingeräumter Befugnisse durch einen Betriebsangehörigen hat mit der Frage des Umfanges der Gewerbeberechtigung nichts zu tun. (T1)
- 7 Ob 198/20y
Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 198/20y
Auch
- 7 Ob 151/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 151/24t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080538
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB01032_9100000_001