Begründung:
Die klagende Partei erzeugt Öfen, die aus einem von Stahlplatten umgebenen Stahlgerippe mit einem Schamottkern bestehen. Auf die Außenseiten der Stahlplatten werden Kacheln geklebt, so daß das Aussehen eines Kachelofens entsteht. Die Öfen werden nicht an Ort und Stelle gesetzt, sondern im Werk der klagenden Partei vorgefertigt. Sie werden an den Fachhandel ausgeliefert und können vom Kunden selbst nach einem Baukastensystem aufgestellt werden. Im regionalen Bereich werden die Öfen von der klagenden Partei auch selbst aufgestellt, wenn ein gesonderter Auftrag eines Kunden vorliegt. Die klagende Partei besitzt eine ihrer Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung.
Vor Gründung der GesmbH im Jahr 1980 wurde das Unternehmen von Anton E***** als Einzelkaufmann geführt. Anton E*****, der nunmehrige Geschäftsführer, ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Schlossergewerbe sowie für das Gewerbe der Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungs- und Lüftungsanlagen, beschränkt auf die Aufstellung von Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen.
Das Unternehmen war schon seit den 50-er Jahren bei der beklagten Partei versichert und wurde seitens der beklagten Partei von einer ehemaligen Angestellten des Anton E***** betreut. 1977 erfolgte ein Neuabschluß der Betriebshaftpflichtversicherung, der die AHVB 1963 und die EHVB 1963 zugrundegelegt wurden. Im Antrag und in der Polizze ist bei "genaue Bezeichnung der Betriebe" angeführt: "Stahl- + Kesselbau, Bürobetrieb". Die vor dem Neuabschluß bestehende Betriebshaftpflichtversicherung umfaßte im Gegensatz zum neuen Vertrag auch einen Installationsbetrieb. Bei Gründung der GesmbH wurde der Versicherungsvertrag unverändert übernommen.
Nach Art 1 Abs 1 der der Versicherung zugrunde liegenden AHVB 1963 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, falls dieser wegen eines Ereignisses, das seinen in der Polizze angegebenen Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen (versichertes Risiko) entspringt und ein Schadenereignis zur Folge hat, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird. Nach Art 2 Abs I lit 1 der AHVB 1963 ist im Rahmen des versicherten Risikos bei einer Versicherung von Betrieben die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Angestellten und Arbeiter für Schäden eingeschlossen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, mit Ausnahme von Arbeitsunfällen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze.Nach Artikel eins, Absatz eins, der der Versicherung zugrunde liegenden AHVB 1963 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, falls dieser wegen eines Ereignisses, das seinen in der Polizze angegebenen Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen (versichertes Risiko) entspringt und ein Schadenereignis zur Folge hat, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird. Nach Artikel 2, Abs römisch eins lit 1 der AHVB 1963 ist im Rahmen des versicherten Risikos bei einer Versicherung von Betrieben die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Angestellten und Arbeiter für Schäden eingeschlossen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, mit Ausnahme von Arbeitsunfällen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze.
Am 2.1.1991 kam es im Haus des Siegfried Sch***** zu einem Brand, weil der von ihm bei der klagenden Partei gekaufte und entsprechend seinem Auftrag von einem Dienstnehmer der klagenden Partei aufgestellte Ofen zu nah bei brennbaren Teilen des Hauses stand. Der Feuerversicherer des Siegfried Sch***** begehrte von der klagenden Partei den Ersatz seiner Versicherungsleistungen, weil der Brand auf das Verschulden des Dienstnehmers der klagenden Partei zurückzuführen sei.
Die klagende Partei begehrte die Feststellung, daß die beklagte Partei auf Grund der Betriebshaftpflichtversicherung Deckung zu leisten habe.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, weil der Versicherungsvertrag die Installations- und Montagerisken nicht umfasse und die Tätigkeit des Ofensetzens nicht decke. Die klagende Partei habe den Brand vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt, sodaß die beklagte Partei gemäß § 152 VersVG leistungsfrei sei. Darüber hinaus habe das Verhalten des Siegfried Sch***** den Kausalzusammenhang zwischen den Montageleistungen und dem Brand unterbrochen.Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, weil der Versicherungsvertrag die Installations- und Montagerisken nicht umfasse und die Tätigkeit des Ofensetzens nicht decke. Die klagende Partei habe den Brand vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt, sodaß die beklagte Partei gemäß Paragraph 152, VersVG leistungsfrei sei. Darüber hinaus habe das Verhalten des Siegfried Sch***** den Kausalzusammenhang zwischen den Montageleistungen und dem Brand unterbrochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil das versicherte Risiko nach der in der Polizze angeführten, gemäß Art 1 Abs 1 AHVB maßgebenden Bezeichnung lediglich die Erzeugung der Öfen, nicht aber deren Aufstellung und Montage beim jeweiligen Kunden umfasse. Ein anderer Parteiwille sei nicht hervorgekommen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil das versicherte Risiko nach der in der Polizze angeführten, gemäß Artikel eins, Absatz eins, AHVB maßgebenden Bezeichnung lediglich die Erzeugung der Öfen, nicht aber deren Aufstellung und Montage beim jeweiligen Kunden umfasse. Ein anderer Parteiwille sei nicht hervorgekommen.
Das Gericht zweiter Instanz änderte das Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Das durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Risiko umfasse alle Tätigkeiten, die mit dem versicherten Betrieb in einem innerenDas Gericht zweiter Instanz änderte das Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Das durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Risiko umfasse alle Tätigkeiten, die mit dem versicherten Betrieb in einem inneren
ursächlichen Zusammenhang stehen (VersR 1977, 780 = VersE 771; VersR
1984, 998 = RZ 1984, 18 = VersE 1102). Die Auslegung der Risikoumschreibung habe sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Der Versicherungsnehmer dürfe somit die Zusage der Übernahme eines Betriebshaftpflichtrisikos dahin verstehen, daß alle mit dem Betrieb im ursächlichen Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gedeckt seien, sofern nicht offensichtlich die gewerberechtlichen Befugnisse überschritten worden seien (VR 1992/278; VR 1990/206). Aus der Betriebsbezeichnung "Stahl- und Kesselbau" könne nicht abgeleitet werden, daß bestimmte Tätigkeiten des Unternehmens, wie etwa das gemäß § 33 Z 9 GewO zulässige Aufstellen der Öfen, vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollten. Hätte die beklagte Partei dies beabsichtigt, dann hätte sie dies klarstellen und sich deutlicherer Formulierungen bedienen müssen. Für die Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles iSd § 152 VersVG sei schon das Vorbringen der beklagten Partei ungenügend.1984, 998 = RZ 1984, 18 = VersE 1102). Die Auslegung der Risikoumschreibung habe sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Der Versicherungsnehmer dürfe somit die Zusage der Übernahme eines Betriebshaftpflichtrisikos dahin verstehen, daß alle mit dem Betrieb im ursächlichen Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gedeckt seien, sofern nicht offensichtlich die gewerberechtlichen Befugnisse überschritten worden seien (VR 1992/278; VR 1990/206). Aus der Betriebsbezeichnung "Stahl- und Kesselbau" könne nicht abgeleitet werden, daß bestimmte Tätigkeiten des Unternehmens, wie etwa das gemäß Paragraph 33, Ziffer 9, GewO zulässige Aufstellen der Öfen, vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollten. Hätte die beklagte Partei dies beabsichtigt, dann hätte sie dies klarstellen und sich deutlicherer Formulierungen bedienen müssen. Für die Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles iSd Paragraph 152, VersVG sei schon das Vorbringen der beklagten Partei ungenügend.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß eine gesicherte Rechtsprechung des OGH zur Frage fehle, inwieweit gewerberechtliche Nebentätigkeiten ohne besondere Vereinbarung von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt seien.