Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, und auch berechtigt. Da hier die Klägerin ihr Rechtsmittel als Berufung bezeichnet hat, ist die Entscheidung darüber, ob tatsächlich eine Berufung vorliegt, als Entscheidung im Berufungsverfahren im Sinne des § 519 Abs 1 ZPO anzusehen (vgl auch zu den Rechtsmittelbefugnissen bei Beschlüssen nach § 40a JN EvBl 1991/85; EvBl 1993/42). Daher ist der Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und der Höhe des Streitwertes zulässig (vgl RZ 1992/1, EvBl 1997/111 uva).Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, und auch berechtigt. Da hier die Klägerin ihr Rechtsmittel als Berufung bezeichnet hat, ist die Entscheidung darüber, ob tatsächlich eine Berufung vorliegt, als Entscheidung im Berufungsverfahren im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO anzusehen vergleiche auch zu den Rechtsmittelbefugnissen bei Beschlüssen nach Paragraph 40 a, JN EvBl 1991/85; EvBl 1993/42). Daher ist der Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und der Höhe des Streitwertes zulässig vergleiche RZ 1992/1, EvBl 1997/111 uva).
Entsprechend § 55 ZPO kann die in einem Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt ohne gleichzeitige - nicht "eventualiter " - Anfechtung in der Hauptsache nur mittels Rekurses angefochten werden. Nach § 84 Abs 2 ZPO ist aber die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ohne Belang, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist (vgl auch RZ 1994/45). Das primäre Begehren auf Abänderung betraf zwar nur hier die Kostenentscheidung, jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung in der Hauptsache und unter der Voraussetzung der Zulässigkeit der Einschränkung auf Kosten.Entsprechend Paragraph 55, ZPO kann die in einem Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt ohne gleichzeitige - nicht "eventualiter " - Anfechtung in der Hauptsache nur mittels Rekurses angefochten werden. Nach Paragraph 84, Absatz 2, ZPO ist aber die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ohne Belang, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist vergleiche auch RZ 1994/45). Das primäre Begehren auf Abänderung betraf zwar nur hier die Kostenentscheidung, jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung in der Hauptsache und unter der Voraussetzung der Zulässigkeit der Einschränkung auf Kosten.
Dass der Gesetzgeber nach § 55 ZPO für die Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt nur das Rekursverfahren eröffnet - mit den darin vorgegebenen beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten (etwa keine Überprüfung der Beweiswürdigung) - kann nun nicht dadurch umgangen werden, dass ein Kostenrekurs als Berufung bezeichnet wird und in der Berufung selbst eine Einschränkung des Begehrens auf Kostenersatz erfolgt. Soweit nun teilweise die Ansicht vertreten wurde, dass auch im Berufungsverfahren (vgl zur Zulässigkeit im erstgerichtlichen Verfahren Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 §§ 237, 238 Rz 12, 13 auch dazu, dass dafür anders als bei der Klagsrückziehung keine Zustimmung des Beklagten erforderlich ist) eine Einschränkung auf Kosten zulässig wäre (vgl dazu OLG Linz RZ 1994/17) hat Kodek in Rechberger ZPO2 § 483 Rz 4 überzeugend nachgewiesen, dass dafür schon im Hinblick auf die neue Regelung des § 50 Abs 1 ZPO kein Bedürfnis besteht. Danach ist dann, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Davon ist auch der Fall erfasst, dass zwischen der Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber die Beschwer wegfällt (vgl dazu auch Fucik in Rechberger ZPO2 § 50 Rz 2). Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Danach eingetretene Änderungen sind zufolge des Veränderungsverbotes für die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr relevant (vgl Rechberger in Rechberger ZPO2 § 406 Rz 1) und es begründet schon der Kostenausspruch erster Instanz auch die Beschwer für ein Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauuptsache (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 461 Rz 9 mwN, EvBl 1971/218, JBl 1977, 650). Es ist daher iS von Kodek nicht ersichtlich, warum - neben der - vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten Klagsrückziehung (vgl § 483 Abs 3 ZPO) eine Klageveränderung im Sinne einer Einschränkung auf Kostenersatz auch noch im Berufungsverfahren zulässig sein sollte (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 483 Rz 6).Dass der Gesetzgeber nach Paragraph 55, ZPO für die Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt nur das Rekursverfahren eröffnet - mit den darin vorgegebenen beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten (etwa keine Überprüfung der Beweiswürdigung) - kann nun nicht dadurch umgangen werden, dass ein Kostenrekurs als Berufung bezeichnet wird und in der Berufung selbst eine Einschränkung des Begehrens auf Kostenersatz erfolgt. Soweit nun teilweise die Ansicht vertreten wurde, dass auch im Berufungsverfahren vergleiche zur Zulässigkeit im erstgerichtlichen Verfahren Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraphen 237, 238, Rz 12, 13 auch dazu, dass dafür anders als bei der Klagsrückziehung keine Zustimmung des Beklagten erforderlich ist) eine Einschränkung auf Kosten zulässig wäre vergleiche dazu OLG Linz RZ 1994/17) hat Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 483, Rz 4 überzeugend nachgewiesen, dass dafür schon im Hinblick auf die neue Regelung des Paragraph 50, Absatz eins, ZPO kein Bedürfnis besteht. Danach ist dann, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Davon ist auch der Fall erfasst, dass zwischen der Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber die Beschwer wegfällt vergleiche dazu auch Fucik in Rechberger ZPO2 Paragraph 50, Rz 2). Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Danach eingetretene Änderungen sind zufolge des Veränderungsverbotes für die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr relevant vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 406, Rz 1) und es begründet schon der Kostenausspruch erster Instanz auch die Beschwer für ein Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauuptsache vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 461, Rz 9 mwN, EvBl 1971/218, JBl 1977, 650). Es ist daher iS von Kodek nicht ersichtlich, warum - neben der - vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten Klagsrückziehung vergleiche Paragraph 483, Absatz 3, ZPO) eine Klageveränderung im Sinne einer Einschränkung auf Kostenersatz auch noch im Berufungsverfahren zulässig sein sollte vergleiche auch Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 483, Rz 6).
Auch der Regierungsvorlage zur ZVN 1983, BGBl 135 (vgl 669 der BlgNR 15. GP, 57) und dem Ausschussbericht zur ZVN 1983 (vgl 1337 der BlgNR 15. GP, 17) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da sich die Ausführungen zur Neuregelung der §§ 483 und 484 ZPO nicht auf die Einschränkung auf Kostenersatz beziehen. Gleiches gilt für die Ausführungen von Schalich, Überblick über die ZVN 1983 (ÖJZ 1983, 293 ff). Ausgehend davon kann aber unter Berücksichtigung der Erklärung der Klägerin nur für den Fall der Zulässigkeit die Einschränkung auf Kosten vorzunehmen, das Rechtsmittel nicht als Kostenrekurs beurteilt und dementsprechend auch nicht die 14-Tagefrist des § 521 Abs 1 ZPO herangezogen werden.Auch der Regierungsvorlage zur ZVN 1983, Bundesgesetzblatt 135 vergleiche 669 der BlgNR 15. GP, 57) und dem Ausschussbericht zur ZVN 1983 vergleiche 1337 der BlgNR 15. GP, 17) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da sich die Ausführungen zur Neuregelung der Paragraphen 483 und 484 ZPO nicht auf die Einschränkung auf Kostenersatz beziehen. Gleiches gilt für die Ausführungen von Schalich, Überblick über die ZVN 1983 (ÖJZ 1983, 293 ff). Ausgehend davon kann aber unter Berücksichtigung der Erklärung der Klägerin nur für den Fall der Zulässigkeit die Einschränkung auf Kosten vorzunehmen, das Rechtsmittel nicht als Kostenrekurs beurteilt und dementsprechend auch nicht die 14-Tagefrist des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO herangezogen werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.