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Entscheidung 7 Ob 2005/96w×

Entscheidung 7 Ob 2005/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2005/96w

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christine Riess und Dr.Bruno Bernreitner, Rechtsanwälte in Waidhofen/Ybbs, wider die beklagte Partei Gerhard K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 78.481,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 8.November 1995, GZ 29 R 281/95-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in JBl 1982, 43 ausgesprochen, daß das in der ersten mündlichen Streitverhandlung gegen den ausgebliebenen Beklagten ergangene Versäumungsurteil im bezirksgerichtlichen Verfahren auch dann ein echtes Versäumungsurteil iSd Paragraph 442, Absatz eins, ZPO ist, wenn die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls im Mahnverfahren und die Erhebung eines Widerspruchs (nunmehr gemäß Paragraph 451, ZPO Einspruch) vorangegangen waren, und daraus gefolgert, daß dem Beklagten gegen dieses Versäumungsurteil auch der Widerspruch gemäß Paragraph 397 a, ZPO (Paragraph 442 a, ZPO) zusteht. Damit steht auch die herrschende Lehre (Fasching LB2 Rz 1407 und 1642; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 442,) im Einklang, wonach bei Versäumung der ersten mündlichen Streitverhandlung im bezirksgerichtlichen Verfahren ein echtes Versäumungsurteil auch dann zu fällen ist, wenn gegen den zuvor ergangenen bedingten Zahlungsbefehl ein begründeter Einspruch erhoben wurde. Klicka (Wann ist ein "echtes" und wann ein "unechtes" Versäumungsurteil zu fällen?, JBl 1990, 436 f) vertritt dagegen die Auffassung, daß gegen den bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung säumigen Beklagten kein echtes Versäumungsurteil möglich ist, wenn er im Einspruch gegen den Zahlungsbefehl unzweifelhaft Gründe zur Sache ausgeführt hat. Ein begründeter Einspruch sei einer Klagebeantwortung oder den Einwendungen in den übrigen Auftragsverfahren oder auch dem Widerspruch gegen ein echtes Versäumungsurteil nach Paragraph 442, Absatz 2, ZPO gleichzuhalten. Dem ist allerdings zu entgegnen, daß beim echten Versäumungsurteil auf schriftliche Aufsätze der nicht erschienenen Partei nicht einzugehen ist (Paragraph 397, ZPO). Ein unechtes Versäumungsurteil würde dem Beklagten überdies den Nachteil bringen, vom Widerspruch gemäß Paragraph 442 a, ZPO ausgeschlossen zu sein, so daß er bei der Sachprüfung auf die in Einsprüchen oft nur kursorisch aufgenommene Begründung beschränkt wäre. Die Ausführungen in der außerordentlichen Revision bieten daher keinen Anlaß, von der herrschenden Auffassung abzugehen.

Anmerkung

E42214 07A20056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02005.96W.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19960327_OGH0002_0070OB02005_96W0000_000

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