Rechtssatz RS0040899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040899
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Nach dem Gesetz kann gegen ein nach § 442 Abs 1 ZPO erlassenes Versäumungsurteil Widerspruch nach § 397a ZPO erhoben werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits in einem vorangegangenen Mahnverfahren Widerspruch erhoben wurde, denn trotz der gleichlautenden Bezeichnung handelt es sich inhaltlich um Rechtsbehelfe gegen verschiedene Entscheidungen.Nach dem Gesetz kann gegen ein nach Paragraph 442, Absatz eins, ZPO erlassenes Versäumungsurteil Widerspruch nach Paragraph 397 a, ZPO erhoben werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits in einem vorangegangenen Mahnverfahren Widerspruch erhoben wurde, denn trotz der gleichlautenden Bezeichnung handelt es sich inhaltlich um Rechtsbehelfe gegen verschiedene Entscheidungen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 507/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 2 Ob 507/81
Veröff: EvBl 1981/164 S 469 = JBl 1982,43
- 7 Ob 2005/96w
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2005/96w
- 4 Ob 147/08h
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 147/08h
Beisatz: Diese Regelung erfasste auch Fälle, in denen der Beklagte bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben hatte. (T1); Veröff: SZ 2008/134
- 2 Ob 179/08z
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 179/08z
Auch; Beis wie T1
Schlagworte
Bem zum RS:Diese Rechtsprechung betrifft die Rechtslage vor der ZVN 2002.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040899
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0020OB00507_8100000_001