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Entscheidung 7 Ob 201/16h×

Entscheidung 7 Ob 201/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob201/16h

Entscheidungsdatum

30.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** G*****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei C***** G*****, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. September 2016, GZ 4 R 134/16b-5, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. August 2016, GZ 5 Cg 86/16t-2, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht ließ im Zusammenhang mit der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Klage samt deren Zurückweisung den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob für Klagen nach Paragraph 1328 a, ABGB der Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz eins, JN greift, vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts – nicht zulässig. Dessen Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).

1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit auch die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte vergleiche Paragraph 27 a, JN) kann nicht auf Paragraph 99, Absatz eins, JN gestützt werden:

Der Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz eins, JN besteht nur für „vermögensrechtliche Ansprüche“. Dieser Ausdruck steht im Gegensatz zu Ansprüchen, die dem Personen- und Familienrecht angehören (1 Ob 196/75 = RIS-Justiz RS0046451). Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind oder sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten. Es entscheidet die Natur des Rechts, dessen Schutz der Kläger begehrt (RIS-Justiz RS0045946). Ein auf den Schutz der Privatsphäre (Paragraphen 16, 1328 a, ABGB) gerichteter Unterlassungsanspruch ist nicht vermögensrechtlicher Natur (7 Ob 138/16v; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042418 [T9, T10]).

Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nach den Paragraphen 16, 1328 a, ABGB und damit auf keinen vermögensrechtlichen Anspruch. Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit der Judikatur die von der Klägerin behauptete Zuständigkeit nach Paragraph 99, Absatz eins, JN verneint.

2. Zu bedenken ist weiters, dass aus der Tatsache, dass zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruchs auch eine einstweilige Verfügung – hier nach der „Anti-Stalking-Regelung“ des Paragraph 382 g, EO – beantragt worden ist (und nur durch eine Klagsführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach Paragraph 391, EO entsprochen werden könnte), nicht zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichts folgt (6 Ob 562/91 mwN = RIS-Justiz RS0005621).

3. Außerdem besteht im vorliegenden Fall auch ohne das Erfordernis eines Rechtfertigungsverfahrens die Möglichkeit zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre nach Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 EO. Dies ist dann der Fall, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen oder nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner mit dieser Höchstfrist verlängert wird (Paragraph 382 g, Absatz 2, EO).

4. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Textnummer

E116599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00201.16H.1130.000

Im RIS seit

08.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20161130_OGH0002_0070OB00201_16H0000_000