Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts – nicht zulässig. Dessen Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts – nicht zulässig. Dessen Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit auch die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte (vgl § 27a JN) kann nicht auf § 99 Abs 1 JN gestützt werden:1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit auch die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte vergleiche Paragraph 27 a, JN) kann nicht auf Paragraph 99, Absatz eins, JN gestützt werden:
Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN besteht nur für „vermögensrechtliche Ansprüche“. Dieser Ausdruck steht im Gegensatz zu Ansprüchen, die dem Personen- und Familienrecht angehören (1 Ob 196/75 = RIS-Justiz RS0046451). Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind oder sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten. Es entscheidet die Natur des Rechts, dessen Schutz der Kläger begehrt (RIS-Justiz RS0045946). Ein auf den Schutz der Privatsphäre (§§ 16, 1328a ABGB) gerichteter Unterlassungsanspruch ist nicht vermögensrechtlicher Natur (7 Ob 138/16v; vgl auch RIS-Justiz RS0042418 [T9, T10]).Der Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz eins, JN besteht nur für „vermögensrechtliche Ansprüche“. Dieser Ausdruck steht im Gegensatz zu Ansprüchen, die dem Personen- und Familienrecht angehören (1 Ob 196/75 = RIS-Justiz RS0046451). Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind oder sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten. Es entscheidet die Natur des Rechts, dessen Schutz der Kläger begehrt (RIS-Justiz RS0045946). Ein auf den Schutz der Privatsphäre (Paragraphen 16, 1328 a, ABGB) gerichteter Unterlassungsanspruch ist nicht vermögensrechtlicher Natur (7 Ob 138/16v; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042418 [T9, T10]).
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nach den §§ 16, 1328a ABGB und damit auf keinen vermögensrechtlichen Anspruch. Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit der Judikatur die von der Klägerin behauptete Zuständigkeit nach § 99 Abs 1 JN verneint.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nach den Paragraphen 16, 1328 a, ABGB und damit auf keinen vermögensrechtlichen Anspruch. Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit der Judikatur die von der Klägerin behauptete Zuständigkeit nach Paragraph 99, Absatz eins, JN verneint.
2. Zu bedenken ist weiters, dass aus der Tatsache, dass zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruchs auch eine einstweilige Verfügung – hier nach der „Anti-Stalking-Regelung“ des § 382g EO – beantragt worden ist (und nur durch eine Klagsführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach § 391 EO entsprochen werden könnte), nicht zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichts folgt (6 Ob 562/91 mwN = RIS-Justiz RS0005621).2. Zu bedenken ist weiters, dass aus der Tatsache, dass zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruchs auch eine einstweilige Verfügung – hier nach der „Anti-Stalking-Regelung“ des Paragraph 382 g, EO – beantragt worden ist (und nur durch eine Klagsführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach Paragraph 391, EO entsprochen werden könnte), nicht zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichts folgt (6 Ob 562/91 mwN = RIS-Justiz RS0005621).
3. Außerdem besteht im vorliegenden Fall auch ohne das Erfordernis eines Rechtfertigungsverfahrens die Möglichkeit zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382g Abs 1 Z 1 bis 6 EO. Dies ist dann der Fall, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen oder nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner mit dieser Höchstfrist verlängert wird (§ 382g Abs 2 EO).3. Außerdem besteht im vorliegenden Fall auch ohne das Erfordernis eines Rechtfertigungsverfahrens die Möglichkeit zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre nach Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 EO. Dies ist dann der Fall, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen oder nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner mit dieser Höchstfrist verlängert wird (Paragraph 382 g, Absatz 2, EO).
4. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.