Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Masseverwalter noch vor rk. Konkurses erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs argumentiert lediglich dahin, daß eine durch den Prozeßverlust der Beklagten bedingte Regreßforderung gegen die Gemeinschuldnerin bereits jetzt im Konkurs hätte angemeldet werden müssen. Das Unterlassen einer solchen Forderungsanmeldung wäre als Argument gegen die Stichhaltigkeit der von der Beklagten behaupteten Regreßforderung zu werten. Abgesehen davon aber, daß sich aus dem Unterlassen der Anmeldung einer (bedingten) Forderung im Konkurs nicht zwingend der Mangel ihrer Berechtigung ergibt, und auch jederzeit eine Nachtragsanmeldung möglich (gewesen) wäre, ist dem Nebenintervenienten folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 17 Abs 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Voraussetzungen für die - nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung zu beurteilende (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 17) - Beitrittsberechtigung sind, neben der Partei- und Prozeßfähigkeit des Nebenintervenienten, ein anhängiger Rechtsstreit zwischen anderen Personen und das Vorhandensein eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Streitpartei. Nach herrschender Auffassung ist dieses rechtliche Interesse des Intervenienten dann gegeben, wenn das Obsiegen einer Partei in Rechtsstreit unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig einwirkt (Fucik aaO Rz 3 zu § 17 ZPO; Fasching, LB2 Rz 398; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 218; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß 105; MietSlg 26.467). Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, daß der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebeninterventienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlaß ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen (RIS-Justiz RS 0035638). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist daher weit auszulegen (SZ 68/218). Die Tatbestandwirkung einer Entscheidung kann den Eintritt von Vor- oder Nachteilen für den Nebenintervenienten als wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Interventionsbefugnis des Dritten begründen, so etwa dann, wenn das Urteil die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Regreß- oder Gewährleistungsanspruch der unterliegenden Partei gegen den Nebenintervenienten schafft (Deixler-Hübner aaO 90).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Voraussetzungen für die - nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung zu beurteilende (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 17,) - Beitrittsberechtigung sind, neben der Partei- und Prozeßfähigkeit des Nebenintervenienten, ein anhängiger Rechtsstreit zwischen anderen Personen und das Vorhandensein eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Streitpartei. Nach herrschender Auffassung ist dieses rechtliche Interesse des Intervenienten dann gegeben, wenn das Obsiegen einer Partei in Rechtsstreit unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig einwirkt (Fucik aaO Rz 3 zu Paragraph 17, ZPO; Fasching, LB2 Rz 398; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 218; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß 105; MietSlg 26.467). Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, daß der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebeninterventienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlaß ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen (RIS-Justiz RS 0035638). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist daher weit auszulegen (SZ 68/218). Die Tatbestandwirkung einer Entscheidung kann den Eintritt von Vor- oder Nachteilen für den Nebenintervenienten als wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Interventionsbefugnis des Dritten begründen, so etwa dann, wenn das Urteil die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Regreß- oder Gewährleistungsanspruch der unterliegenden Partei gegen den Nebenintervenienten schafft (Deixler-Hübner aaO 90).
Das Interesse des Hauptschuldners am Obsiegen des Gläubigers im Prozeß gegen einen Interzedenten (Garanten des Hauptschuldners), gegen einen debitor cessus im Rahmen eines zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger zur Besicherung geschlossenen Zessionsvertrags oder gegen den vom Hauptschuldner zur Zahlung an dessen Gläubiger angewiesenen Schuldner, das nur damit begründet wird, daß sich die Summe der gegen ihn bestehenden Forderungen vermindert, wenn Beträge vom Beklagten einbringlich gemacht werden, ist nur ein wirtschaftliches Interesse, wenn in dem Verfahren nicht (auch) Tatsachen geklärt werden sollen, die Aufschluß darüber geben könnten, ob die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner zu Recht besteht, ob die abgetretene Forderung oder die Forderung im Deckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen zu Recht besteht oder ob der Beklagte im Fall seines Unterliegens Regreßansprüche gegen den Hauptschuldner hat. Daß der Fußballclub den Klägern aus Darlehensverträgen nichts schulde, wurde im vorliegenden Verfahren aber nicht behauptet. Auch Tatbestandselemente, die Fragen der Regreßberechtigung der Beklagten im Falle ihres Unterliegens berühren, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Inwieweit aber sonst Tatsachen mit Tatbestandswirkung für seine Rechtsphäre im Prozeß geklärt werden können, hat der für sein rechtliches Interesse bescheinigungspflichtige Masseverwalter (Fasching aaO Rz 402; Fucik aaO Rz 3 zu § 18 ZPO) nicht behauptet. Die Zulässigkeit der Nebenintervention kann aber nicht aus anderen als den vom Nebenintervenient vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS 0035678).Das Interesse des Hauptschuldners am Obsiegen des Gläubigers im Prozeß gegen einen Interzedenten (Garanten des Hauptschuldners), gegen einen debitor cessus im Rahmen eines zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger zur Besicherung geschlossenen Zessionsvertrags oder gegen den vom Hauptschuldner zur Zahlung an dessen Gläubiger angewiesenen Schuldner, das nur damit begründet wird, daß sich die Summe der gegen ihn bestehenden Forderungen vermindert, wenn Beträge vom Beklagten einbringlich gemacht werden, ist nur ein wirtschaftliches Interesse, wenn in dem Verfahren nicht (auch) Tatsachen geklärt werden sollen, die Aufschluß darüber geben könnten, ob die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner zu Recht besteht, ob die abgetretene Forderung oder die Forderung im Deckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen zu Recht besteht oder ob der Beklagte im Fall seines Unterliegens Regreßansprüche gegen den Hauptschuldner hat. Daß der Fußballclub den Klägern aus Darlehensverträgen nichts schulde, wurde im vorliegenden Verfahren aber nicht behauptet. Auch Tatbestandselemente, die Fragen der Regreßberechtigung der Beklagten im Falle ihres Unterliegens berühren, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Inwieweit aber sonst Tatsachen mit Tatbestandswirkung für seine Rechtsphäre im Prozeß geklärt werden können, hat der für sein rechtliches Interesse bescheinigungspflichtige Masseverwalter (Fasching aaO Rz 402; Fucik aaO Rz 3 zu Paragraph 18, ZPO) nicht behauptet. Die Zulässigkeit der Nebenintervention kann aber nicht aus anderen als den vom Nebenintervenient vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS 0035678).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.