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Rechtssatz RS0108221

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108221

Geschäftszahl

7Ob201/97b; 23Os3/15m

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Rechtssatz

Das Interesse des Hauptschuldners am Obsiegen des Gläubigers im Prozeß gegen einen Interzedenten (Garanten des Hauptschuldners), gegen einen debitor cessus im Rahmen eines zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger zur Besicherung geschlossenen Zessionsvertrags oder gegen den vom Hauptschuldner zur Zahlung an dessen Gläubiger angewiesenen Schuldner, das nur damit begründet wird, daß sich die Summe der gegen ihn bestehenden Forderungen vermindert, wenn Beträge vom Beklagten einbringlich gemacht werden, ist nur ein wirtschaftliches Interesse, wenn in dem Verfahren nicht (auch) Tatsachen geklärt werden sollen, die Aufschluß darüber geben könnten, ob die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner zu Recht besteht, ob die abgetretene Forderung oder die Forderung im Deckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen zu Recht besteht oder ob der Beklagte im Fall seines Unterliegens Regreßansprüche gegen den Hauptschuldner hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 201/97b
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 201/97b
  • 23 Os 3/15m
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 23 Os 3/15m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108221

Im RIS seit

22.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB00201_97B0000_001