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Entscheidung 23 Os 3/15m×

Entscheidung 23 Os 3/15m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035853 Rechtssatz 10.02.1932Zivilrecht; Strafrecht
Das Interesse eines Gläubigers an dem Nichtobsiegen eines anderen Gläubigers desselben Schuldners ist kein rechtliches und vermag daher seinen Beitritt als Nebenintervenient nicht zu begründen.
RS0045344 Rechtssatz 22.10.1952Zivilrecht; Strafrecht
Wenn nicht eine Pauschalentlohnung verabredet wurde, hat der Rechtsanwalt seinem Klienten den Honoraranspruch in ziffernmäßig überprüfbarer Weise mitzuteilen, sodass eine rechnerische Nachprüfung möglich ist. Es kann dem Klienten nicht zugemutet werden, die …
RS0054981 Rechtssatz 11.06.1990Strafrecht
Ein zum Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO bzw § 38 Abs 1 JGG 1961 bestellter Rechtsanwalt, der (mehrfach) Pauschalbeträge für Zeitaufwand bei der Herstellung von Aktenkopien und den Ersatz von Barauslagen verlangt (und entgegennimmt), verstößt gegen die in d …
RS0106173 Rechtssatz 22.10.1996Zivilrecht
Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. Ein rechtliches Interesse hat zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubige …
RS0108221 Rechtssatz 23.07.1997Zivilrecht; Strafrecht
Das Interesse des Hauptschuldners am Obsiegen des Gläubigers im Prozeß gegen einen Interzedenten (Garanten des Hauptschuldners), gegen einen debitor cessus im Rahmen eines zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger zur Besicherung geschlossenen Zessionsv …
RS0111484 Rechtssatz 18.12.1998Undefined
Zu den grundlegenden Pflichten des Rechtsanwalts gehört die Abbuchung vereinnahmter Kostenvorschüsse durch Legung einer Kostennote zur Konkretisierung der erbrachten Leistung und Verwendung der bezahlten Beträge. Es reicht nicht aus, dass der Rechtsanwalt t …
RS0112872 Rechtssatz 22.11.1999Strafrecht
Gemäß § 19 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, über bei ihm eingegangene Klientengelder unverzüglich Abrechnung zu legen.
RS0114926 Rechtssatz 04.04.2001Strafrecht
Wurde durch die zu lange Verfahrensdauer Art 6 Abs 1 MRK verletzt, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe ausreichend zu berücksichtigen.
RS0117330 Rechtssatz 13.12.2002Zivilrecht
Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt.