Rechtssatz RS0054981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054981
Geschäftszahl
Bkd62/89; 7Bkd2/09; 23Os3/15m
Entscheidungsdatum
31.03.2016
Rechtssatz
Ein zum Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO bzw § 38 Abs 1 JGG 1961 bestellter Rechtsanwalt, der (mehrfach) Pauschalbeträge für Zeitaufwand bei der Herstellung von Aktenkopien und den Ersatz von Barauslagen verlangt (und entgegennimmt), verstößt gegen die in den § 41 Abs 2 StPO, § 38 Abs 1 JGG 1961 und § 57 RL-BA 1977 normierte Berufspflicht, Verteidigungen in der Verfahrenshilfe kostenlos durchzuführen; wird dieses (Fehlverhalten) Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, so hat er auch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu verantworten.Ein zum Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO bzw Paragraph 38, Absatz eins, JGG 1961 bestellter Rechtsanwalt, der (mehrfach) Pauschalbeträge für Zeitaufwand bei der Herstellung von Aktenkopien und den Ersatz von Barauslagen verlangt (und entgegennimmt), verstößt gegen die in den Paragraph 41, Absatz 2, StPO, Paragraph 38, Absatz eins, JGG 1961 und Paragraph 57, RL-BA 1977 normierte Berufspflicht, Verteidigungen in der Verfahrenshilfe kostenlos durchzuführen; wird dieses (Fehlverhalten) Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, so hat er auch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu verantworten.
Entscheidungstexte
- Bkd 62/89
Entscheidungstext OGH 11.06.1990 Bkd 62/89
- 7 Bkd 2/09
Entscheidungstext OGH 23.03.2009 7 Bkd 2/09
Vgl auch; Beisatz: Während des gesamten Zeitraums des aufrechten Bestehens der Verfahrenshilfe darf ein Rechtsanwalt kein Honorar annehmen, geschweige denn verlangen. Trifft ein Rechtsanwalt mit einer Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, eine Vereinbarung, wonach diese dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestellten Rechtsanwalt einen Kostenbeitrag zu bezahlen hat, begeht er das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T1)
- 23 Os 3/15m
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 23 Os 3/15m
Auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054981
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19900611_OGH0002_000BKD00062_8900000_001