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Rechtssatz RS0054981×

Rechtssatz RS0054981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054981

Geschäftszahl

Bkd62/89; 7Bkd2/09; 23Os3/15m

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Rechtssatz

Ein zum Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO bzw Paragraph 38, Absatz eins, JGG 1961 bestellter Rechtsanwalt, der (mehrfach) Pauschalbeträge für Zeitaufwand bei der Herstellung von Aktenkopien und den Ersatz von Barauslagen verlangt (und entgegennimmt), verstößt gegen die in den Paragraph 41, Absatz 2, StPO, Paragraph 38, Absatz eins, JGG 1961 und Paragraph 57, RL-BA 1977 normierte Berufspflicht, Verteidigungen in der Verfahrenshilfe kostenlos durchzuführen; wird dieses (Fehlverhalten) Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, so hat er auch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu verantworten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 62/89
    Entscheidungstext OGH 11.06.1990 Bkd 62/89
  • 7 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 23.03.2009 7 Bkd 2/09
    Vgl auch; Beisatz: Während des gesamten Zeitraums des aufrechten Bestehens der Verfahrenshilfe darf ein Rechtsanwalt kein Honorar annehmen, geschweige denn verlangen. Trifft ein Rechtsanwalt mit einer Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, eine Vereinbarung, wonach diese dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestellten Rechtsanwalt einen Kostenbeitrag zu bezahlen hat, begeht er das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T1)
  • 23 Os 3/15m
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 23 Os 3/15m
    Auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19900611_OGH0002_000BKD00062_8900000_001