Soweit mit dem Revisionsrekurs auch die Einräumung des einwöchigen Sommerferienbesuchsrechtes im Jahr 2006 bekämpft wird, ist das Rechtsmittel wegen Zeitablaufes überholt und somit mangels eines Rechtsschutzinteresses (einer Beschwer), das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0041770; RS0006598).Soweit mit dem Revisionsrekurs auch die Einräumung des einwöchigen Sommerferienbesuchsrechtes im Jahr 2006 bekämpft wird, ist das Rechtsmittel wegen Zeitablaufes überholt und somit mangels eines Rechtsschutzinteresses (einer Beschwer), das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, unzulässig vergleiche RIS-Justiz RS0041770; RS0006598).
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zufolge nicht ausreichend vorliegender Erhebungsgrundlagen und damit Sachverhaltsfeststellungen zum bei der Entscheidung gemäß § 148 Abs 1 ABGB vorrangig und ausschlaggebend im Vordergrund stehenden Wohl des Kindes (RIS-Justiz RS0087024) zulässig und im Sinne des primär gestellten Aufhebungsantrages an das Pflegschaftsgericht erster Instanz auch berechtigt.Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zufolge nicht ausreichend vorliegender Erhebungsgrundlagen und damit Sachverhaltsfeststellungen zum bei der Entscheidung gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB vorrangig und ausschlaggebend im Vordergrund stehenden Wohl des Kindes (RIS-Justiz RS0087024) zulässig und im Sinne des primär gestellten Aufhebungsantrages an das Pflegschaftsgericht erster Instanz auch berechtigt.
Schwerpunkt der Ausführungen der Rechtsmittelwerberin bilden die Vorwürfe, dass für das Kind mit dem seinem Vater zuerkannten Besuchsrecht erhebliche Nachteile zu erwarten seien, weil sich dieser im „Alkoholikermilieu" bewege, „extensiver Trunkenheit" nachgehe und bereits „verantwortungslose Handlungsweisen wie Nachtlokalbesuche mit dem Sohn, Trunkenheit am Geburtstag des Sohnes, Hilfeunterlassung bei Schmerzen des Kindes etc." gesetzt habe. Diese „Alkoholproblematik" des Vaters habe schon seit längerem bestanden und sei dem Erstgericht auch mit (dem Rechtsmittel in Kopie angeschlossener) Eingabe vom 28. 11. 2005 angezeigt worden, ohne dass dies von den beiden Vorinstanzen Berücksichtigung gefunden hätte.
Nach dem Erwiderungsvorbringen des Vaters in seiner Revisionsrekursbeantwortung handle es sich hiebei um ehrenrührige und unrichtige Vorbringen, die auch gegen das Neuerungsverbot verstießen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Das von der Rechtsmittelwerberin in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Schreiben vom 28. 11. 2005 (Beilage 1 ihres Revisionsrekurses), worin sie der Erstrichterin „konkrete Befürchtungen der Gefährdung des Kindeswohles" in Form der „Kneipenbesuche aufgrund Alkoholerkrankung" des Vaters „gemeinsam mit unserem Sohn Mario und bis in die Nachtstunden (23 Uhr)" geschildert und zur Anzeige gebracht habe, befindet sich zwar - außer als Beilage zum Rechtsmittelschriftsatz - nicht im Akt (und ist insofern tatsächlich eine „Neuerung"). Auch dem am 29. 11. 2005 zu Protokoll gegebenen Rekurs der Mutter gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 8. 11. 2005 ist es nach der Aktenlage nicht angeschlossen worden. Allerdings hat die Mutter im Protokollarrekurs auf die „Alkoholproblematik" des Vaters hingewiesen und behauptet, dass dieser mit dem Kind „in unpassende Lokale" gehe und dort „mit unpassenden Freunden" verkehre, was vom Rekursgericht mit dem Hinweis, dass sich dafür „im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben" hätten, ohne nähere Prüfung abgetan wurde. Tatsächlich hat die Mutter jedoch bereits in ihrer allerersten Stellungnahme im Verfahren erster Instanz sehr wohl auf derartige Vorfälle ausdrücklich hingewiesen: So heißt es schon im Protokoll vom 25. 1. 2005 (ON 3), dass der Vater das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, er es „ein paar mal auf die Finger geschlagen" habe, mit dem Kind „nie ins Freie" gehe und sie nicht wünsche, dass ihr Sohn „in Lokalen und in Rauschgiftkreisen verkehrt", zumal „die Freunde des Vaters zum Teil auch Drogen nehmen". Die vom Erstgericht eingeholte Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes (ON 10) beschränkte sich auf Fragestellungen allgemeiner Art an die beteiligten Eltern samt Wiedergabe jeweils „aus der Sicht" der Beteiligten, ohne jedoch auch auf diese doch sehr schwerwiegenden Vorwürfe näher einzugehen, diese zu hinterfragen und zu verifizieren. Deshalb ist das bisher geführte Verfahren mangelhaft geblieben. Das Erstgericht wird daher die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und sodann auf gesicherter Basis entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die die behauptete Gefährdung des Kindeswohls des minderjährigen Mario bestätigen oder widerlegen. Nur in letzterem Falle wäre eine Beschlussfassung wie vom Rekursgericht vorgenommen altersadäquat und nicht zu beanstanden. Dabei wird das Erstgericht auch die Mutter zu verhalten haben, ihre bisher (in allen drei Instanzen) jeweils nur sehr allgemein und unsubstanziiert, jedoch nachhaltig vorgetragenen gravierenden Vorwürfe detailliert zu schildern, um diese einerseits dem Vater ebenso detailliert vorhalten und auch das Jugendamt mit entsprechend detaillierten Recherchen betrauen zu können. Angesichts der aktenkundigen Behauptungen der Mutter schon im erstinstanzlichen Verfahren unterliegen die vorgebrachten Punkte im Revisionsrekurs auch nicht dem Neuerungsverbot (vgl § 49 AußStrG); selbiges gilt damit aber auch - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - für die diesbezüglichen Ausführungen der Mutter in ihrem zweitinstanzlichen Rekurs.Das von der Rechtsmittelwerberin in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Schreiben vom 28. 11. 2005 (Beilage 1 ihres Revisionsrekurses), worin sie der Erstrichterin „konkrete Befürchtungen der Gefährdung des Kindeswohles" in Form der „Kneipenbesuche aufgrund Alkoholerkrankung" des Vaters „gemeinsam mit unserem Sohn Mario und bis in die Nachtstunden (23 Uhr)" geschildert und zur Anzeige gebracht habe, befindet sich zwar - außer als Beilage zum Rechtsmittelschriftsatz - nicht im Akt (und ist insofern tatsächlich eine „Neuerung"). Auch dem am 29. 11. 2005 zu Protokoll gegebenen Rekurs der Mutter gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 8. 11. 2005 ist es nach der Aktenlage nicht angeschlossen worden. Allerdings hat die Mutter im Protokollarrekurs auf die „Alkoholproblematik" des Vaters hingewiesen und behauptet, dass dieser mit dem Kind „in unpassende Lokale" gehe und dort „mit unpassenden Freunden" verkehre, was vom Rekursgericht mit dem Hinweis, dass sich dafür „im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben" hätten, ohne nähere Prüfung abgetan wurde. Tatsächlich hat die Mutter jedoch bereits in ihrer allerersten Stellungnahme im Verfahren erster Instanz sehr wohl auf derartige Vorfälle ausdrücklich hingewiesen: So heißt es schon im Protokoll vom 25. 1. 2005 (ON 3), dass der Vater das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, er es „ein paar mal auf die Finger geschlagen" habe, mit dem Kind „nie ins Freie" gehe und sie nicht wünsche, dass ihr Sohn „in Lokalen und in Rauschgiftkreisen verkehrt", zumal „die Freunde des Vaters zum Teil auch Drogen nehmen". Die vom Erstgericht eingeholte Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes (ON 10) beschränkte sich auf Fragestellungen allgemeiner Art an die beteiligten Eltern samt Wiedergabe jeweils „aus der Sicht" der Beteiligten, ohne jedoch auch auf diese doch sehr schwerwiegenden Vorwürfe näher einzugehen, diese zu hinterfragen und zu verifizieren. Deshalb ist das bisher geführte Verfahren mangelhaft geblieben. Das Erstgericht wird daher die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und sodann auf gesicherter Basis entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die die behauptete Gefährdung des Kindeswohls des minderjährigen Mario bestätigen oder widerlegen. Nur in letzterem Falle wäre eine Beschlussfassung wie vom Rekursgericht vorgenommen altersadäquat und nicht zu beanstanden. Dabei wird das Erstgericht auch die Mutter zu verhalten haben, ihre bisher (in allen drei Instanzen) jeweils nur sehr allgemein und unsubstanziiert, jedoch nachhaltig vorgetragenen gravierenden Vorwürfe detailliert zu schildern, um diese einerseits dem Vater ebenso detailliert vorhalten und auch das Jugendamt mit entsprechend detaillierten Recherchen betrauen zu können. Angesichts der aktenkundigen Behauptungen der Mutter schon im erstinstanzlichen Verfahren unterliegen die vorgebrachten Punkte im Revisionsrekurs auch nicht dem Neuerungsverbot vergleiche Paragraph 49, AußStrG); selbiges gilt damit aber auch - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - für die diesbezüglichen Ausführungen der Mutter in ihrem zweitinstanzlichen Rekurs.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 107 Abs 3 AußStrG, wonach in Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr ein Kostenersatz generell nicht stattfindet. Trotz aufhebender Entscheidung konnte kraft dieser Sonderregel über das unberechtigte Kostenersatzbegehren in der Rechtsmittelgegenschrift des Vaters somit bereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium durch den Obersten Gerichtshof insoweit abschließend entschieden werden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG, wonach in Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr ein Kostenersatz generell nicht stattfindet. Trotz aufhebender Entscheidung konnte kraft dieser Sonderregel über das unberechtigte Kostenersatzbegehren in der Rechtsmittelgegenschrift des Vaters somit bereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium durch den Obersten Gerichtshof insoweit abschließend entschieden werden.