Rechtssatz RS0006304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006304
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Rechtssatz
Da sich jede Besuchsrechtsregelung am Wohl des davon betroffenen Kindes zu orientieren hat, sind auch hier besondere Anforderungen an eine sorgfältige Sammlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen. Es wäre mit der gebotenen Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, eine Besuchsrechtsregelung, die in ihren Auswirkungen schon dem gänzlichen Entzug des Besuchsrechtes nahekommt und auch in ihrer sonstigen Ausgestaltung von bewährten Richtlinien abweicht, im wesentlichen auf ein zweifelhaftes Einverständnis der Eltern zu gründen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 514/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 514/92
- 7 Ob 202/06s
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 7 Ob 202/06s
Auch; nur: Da sich jede Besuchsrechtsregelung am Wohl des davon betroffenen Kindes zu orientieren hat, sind auch hier besondere Anforderungen an eine sorgfältige Sammlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen. (T1); Beisatz: Das Verfahren ist mangelhaft, wenn die Mutter ein Alkoholproblem des Vaters behauptet und vorbringt, dass er das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, und das Erstgericht es unterlassen hat auf diese schwerwiegenden Vorwürfe näher einzugehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006304
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00514_9200000_001