Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts aus dem im Folgenden dargelegten Grund zulässig und im Sinn des Antrags, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuweisen, berechtigt.
Der vorliegende Rechtsstreit ist entgegen der vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht eine Streitigkeit im Sinn des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO. Jene Fälle, in denen ausgesprochen wurde, dass Räumungsklagen wegen titelloser Benützung nicht unter die genannte Bestimmung fielen, sind mit der vorliegenden Causa insofern nicht vergleichbar, als dort keinerlei Zusammenhang mit einem zuvor geschlossenen Bestandvertrag bestand (2 Ob 78/98d, RIS-Justiz RS0046865 [T3]; vgl auch 5 Ob 274/02h). Ist - wie hier - das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags im Rahmen des Räumungsstreits strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab (10 Ob 11/00s und 3 Ob 91/03h, RIS-Justiz RS0046865 [T8 und T13] ua). Ein vom Revisionsgegner vermisster Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO hatte daher zu unterbleiben.Der vorliegende Rechtsstreit ist entgegen der vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht eine Streitigkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO. Jene Fälle, in denen ausgesprochen wurde, dass Räumungsklagen wegen titelloser Benützung nicht unter die genannte Bestimmung fielen, sind mit der vorliegenden Causa insofern nicht vergleichbar, als dort keinerlei Zusammenhang mit einem zuvor geschlossenen Bestandvertrag bestand (2 Ob 78/98d, RIS-Justiz RS0046865 [T3]; vergleiche auch 5 Ob 274/02h). Ist - wie hier - das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags im Rahmen des Räumungsstreits strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab (10 Ob 11/00s und 3 Ob 91/03h, RIS-Justiz RS0046865 [T8 und T13] ua). Ein vom Revisionsgegner vermisster Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hatte daher zu unterbleiben.
Unter den Voraussetzungen, dass der Beklagte rechtskräftig eingeantworteter Alleinerbe seiner Mutter ist, die als Mitglied der Klägerin das Siedlungshaus aufgrund eines Nutzungsvertrags bewohnte, und dass der Nutzungsvertrag nach dem Tod der Mutter nicht gekündigt wurde (eine Kündigung wurde von der Klägerin allerdings gar nicht behauptet), wären die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zutreffend:
Gemäß § 1 Abs 1 MRG ist unter einem Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag zu verstehen. Nach § 1 Abs 3 MRG und § 20 Abs 1 WGG idF des 1. WÄG sind auf Nutzungsverträge mit gemeinnützigen Bauvereinigungen unter anderem insbesondere auch die §§ 14, 29 und 30 MRG anzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 119/91, SZ 65/97 = WoBl 1992, 210 ausgeführt hat, bedeutet dies, dass der Nutzungsvertrag - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 29 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2 und 3 MRG abgesehen - nur durch Aufkündigung (§ 29 Abs 1 Z 1 MRG) oder durch Aufhebung des Vertrags nach § 1118 ABGB bei Verwirklichung der in § 29 Abs 1 Z 5 MRG genannten Tatbestände aufgelöst werden kann; nur im letzteren - hier nicht in Betracht zu ziehenden - Fall stünde zur Durchsetzung die Räumungsklage offen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG ist unter einem Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag zu verstehen. Nach Paragraph eins, Absatz 3, MRG und Paragraph 20, Absatz eins, WGG in der Fassung des 1. WÄG sind auf Nutzungsverträge mit gemeinnützigen Bauvereinigungen unter anderem insbesondere auch die Paragraphen 14, 29 und 30 MRG anzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 119/91, SZ 65/97 = WoBl 1992, 210 ausgeführt hat, bedeutet dies, dass der Nutzungsvertrag - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2 und 3 MRG abgesehen - nur durch Aufkündigung (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) oder durch Aufhebung des Vertrags nach Paragraph 1118, ABGB bei Verwirklichung der in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG genannten Tatbestände aufgelöst werden kann; nur im letzteren - hier nicht in Betracht zu ziehenden - Fall stünde zur Durchsetzung die Räumungsklage offen.
Nach § 14 Abs 1 MRG wird der Nutzungsvertrag durch den Tod des Nutzungsberechtigten nicht aufgehoben. Sind eintrittsberechtigte Personen im Sinn des § 14 Abs 3 MRG vorhanden, so treten diese nach § 14 Abs 2 MRG unter Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen in das Nutzungsverhältnis ein. Sind solche Personen - wie offenbar im vorliegenden Fall - nicht vorhanden, so treten anstelle des verstorbenen Nutzungsberechtigten die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben mit Rechtskraft der Einantwortung ein (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 14 MRG Rz 2 mwN). Wie vom Erstgericht noch festgestellt, sieht § 9 der Satzung der Klägerin vor, dass die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Pflichten grundsätzlich erblich sind, die Aufnahme eines Erben als Nachfolger jedoch abzulehnen ist, wenn der Erbe eine Eigentumswohnung, eine Genossenschaftswohnung oder ein Eigenheim besitzt. Falls Erben in einem solchen Fall also kein dringendes Wohnbedürfnis haben, kann das Nutzungsverhältnis mit ihnen durch die gemeinnützige Bauvereinigung daher mittels Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG aufgelöst werden. Ohne eine solche Auflösung mittels Kündigung muss eine Räumungsklage aber scheitern (RIS-Justiz RS0070086).Nach Paragraph 14, Absatz eins, MRG wird der Nutzungsvertrag durch den Tod des Nutzungsberechtigten nicht aufgehoben. Sind eintrittsberechtigte Personen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, MRG vorhanden, so treten diese nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG unter Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen in das Nutzungsverhältnis ein. Sind solche Personen - wie offenbar im vorliegenden Fall - nicht vorhanden, so treten anstelle des verstorbenen Nutzungsberechtigten die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben mit Rechtskraft der Einantwortung ein (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 14, MRG Rz 2 mwN). Wie vom Erstgericht noch festgestellt, sieht Paragraph 9, der Satzung der Klägerin vor, dass die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Pflichten grundsätzlich erblich sind, die Aufnahme eines Erben als Nachfolger jedoch abzulehnen ist, wenn der Erbe eine Eigentumswohnung, eine Genossenschaftswohnung oder ein Eigenheim besitzt. Falls Erben in einem solchen Fall also kein dringendes Wohnbedürfnis haben, kann das Nutzungsverhältnis mit ihnen durch die gemeinnützige Bauvereinigung daher mittels Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG aufgelöst werden. Ohne eine solche Auflösung mittels Kündigung muss eine Räumungsklage aber scheitern (RIS-Justiz RS0070086).
Unrichtig ist daher die Ansicht der Revisionswerberin, selbst wenn man annehme, dass der Beklagte Universalsukzessor seiner Mutter sei, sei er nicht in das Mietverhältnis eingetreten, weil dies einen gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter (Nutzungsberechtigten) voraussetzte. Gilt doch dieses Erfordernis nur für nach § 14 Abs 2 und 3 MRG Eintrittsberechtigte, nicht aber für nach allgemeiner Erbfolge berufene Erben, die - mangels Eintrittsberechtigter nach § 14 Abs 2 und 3 MRG - mit Rechtskraft der Einantwortung in das Bestandverhältnis eintreten.Unrichtig ist daher die Ansicht der Revisionswerberin, selbst wenn man annehme, dass der Beklagte Universalsukzessor seiner Mutter sei, sei er nicht in das Mietverhältnis eingetreten, weil dies einen gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter (Nutzungsberechtigten) voraussetzte. Gilt doch dieses Erfordernis nur für nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG Eintrittsberechtigte, nicht aber für nach allgemeiner Erbfolge berufene Erben, die - mangels Eintrittsberechtigter nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG - mit Rechtskraft der Einantwortung in das Bestandverhältnis eintreten.
Zutreffend macht die Revisionswerberin allerdings geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht unterstellt habe, es stehe außer Streit, dass der Beklagte Alleinerbe der Nutzungsberechtigten sei. Zwar hat die Klägerin selbst schon in der Klage vorgebracht, dass der Beklagte der „erbliche Sohn aus der Verlassenschaft" sei. Daraus kann aber eine Außerstreitstellung, dass der Beklagte rechtskräftig eingeantworteter Alleinerbe der Nutzungsberechtigten sei, noch nicht abgeleitet werden.
Dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Außerstreitstellung einer Alleinerbenschaft des Beklagten angenommen hat, stellt zwar entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine Aktenwidrigkeit dar (vgl 7 Ob 2387/96x, SZ 70/99). Da aber Feststellungen betreffend eine (Allein-)Erbenschaft des Beklagten und dessen rechtskräftige Einantwortung fehlen, ist ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender sekundärer Feststellungsmangel gegeben, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führt. Dieses wird die Frage zu erörtern und zu klären haben, ob der Beklagte - wie vom Berufungsgericht angenommen - tatsächlich rechtskräftig eingeantworteter Universalsukzessor seiner Mutter ist und mangels sonstiger nach § 14 Abs 2 und 3 MRG Eintrittsberechtigter anstelle seiner verstorbenen Mutter in den Nutzungsvertrag eingetreten ist. Falls dies zuträfe und der Beklagte das Siedlungshaus demnach nicht titellos benützte, wäre das Klagebegehren abzuweisen.Dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Außerstreitstellung einer Alleinerbenschaft des Beklagten angenommen hat, stellt zwar entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine Aktenwidrigkeit dar vergleiche 7 Ob 2387/96x, SZ 70/99). Da aber Feststellungen betreffend eine (Allein-)Erbenschaft des Beklagten und dessen rechtskräftige Einantwortung fehlen, ist ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender sekundärer Feststellungsmangel gegeben, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führt. Dieses wird die Frage zu erörtern und zu klären haben, ob der Beklagte - wie vom Berufungsgericht angenommen - tatsächlich rechtskräftig eingeantworteter Universalsukzessor seiner Mutter ist und mangels sonstiger nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG Eintrittsberechtigter anstelle seiner verstorbenen Mutter in den Nutzungsvertrag eingetreten ist. Falls dies zuträfe und der Beklagte das Siedlungshaus demnach nicht titellos benützte, wäre das Klagebegehren abzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.