Aus der Begründung:
Die in § 261 Abs 6 ZPO enthaltene Rechtsmittelbeschränkung besteht dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzliche Vorschrift des § 261 Abs 6 ZPO verstößt (EvBl 1966/199). Im vorliegenden Fall haben die Fünft- bis Siebtbeklagten die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht eingewendet, der Erstrichter hat die Frage der Unzuständigkeit auch hinsichtlich dieser Beklagten von Amts wegen "aufgerollt". Dies widersprach jedoch den Prozeßgesetzen. Nach § 43 Abs 1 JN kann das Gericht nach Ausschreibung der ersten Tagsatzung sich nur dann für unzuständig erklären, wenn entweder der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder es sich um eine unheilbare Unzuständigkeit handelt. Keine dieser beiden Voraussetzungen war hier gegeben. Von den Fünft- bis Siebtbeklagten wurde die Unzuständigkeitseinrede in der ersten Tagsatzung nicht erhoben, es handelt sich auch um keine unheilbare Unzuständigkeit, da eine Parteienvereinbarung, nach der für den gegenständlichen Streit statt des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht für ZRS Wien zuständig sein soll, nicht der Bestimmung des § 104 JN widerspricht. Der Erstrichter durfte daher seine Zuständigkeit hinsichtlich der Fünftbis Siebtbeklagten nicht mehr von Amts wegen prüfen. Insofern verstieß er gegen die Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO. Er konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Unzuständigkeit von den Acht- bis Zehntbeklagten eingewendet wurde, da auf Seite der Beklagten keine Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO besteht, und nur die Wirkung der von einzelnen notwendigen Streitgenossen erhobenen Unzuständigkeitseinrede sich auch auf die anderen erstreckt (SZ 31/62).Die in Paragraph 261, Absatz 6, ZPO enthaltene Rechtsmittelbeschränkung besteht dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzliche Vorschrift des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO verstößt (EvBl 1966/199). Im vorliegenden Fall haben die Fünft- bis Siebtbeklagten die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht eingewendet, der Erstrichter hat die Frage der Unzuständigkeit auch hinsichtlich dieser Beklagten von Amts wegen "aufgerollt". Dies widersprach jedoch den Prozeßgesetzen. Nach Paragraph 43, Absatz eins, JN kann das Gericht nach Ausschreibung der ersten Tagsatzung sich nur dann für unzuständig erklären, wenn entweder der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder es sich um eine unheilbare Unzuständigkeit handelt. Keine dieser beiden Voraussetzungen war hier gegeben. Von den Fünft- bis Siebtbeklagten wurde die Unzuständigkeitseinrede in der ersten Tagsatzung nicht erhoben, es handelt sich auch um keine unheilbare Unzuständigkeit, da eine Parteienvereinbarung, nach der für den gegenständlichen Streit statt des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht für ZRS Wien zuständig sein soll, nicht der Bestimmung des Paragraph 104, JN widerspricht. Der Erstrichter durfte daher seine Zuständigkeit hinsichtlich der Fünftbis Siebtbeklagten nicht mehr von Amts wegen prüfen. Insofern verstieß er gegen die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. Er konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Unzuständigkeit von den Acht- bis Zehntbeklagten eingewendet wurde, da auf Seite der Beklagten keine Streitgenossenschaft nach Paragraph 14, ZPO besteht, und nur die Wirkung der von einzelnen notwendigen Streitgenossen erhobenen Unzuständigkeitseinrede sich auch auf die anderen erstreckt (SZ 31/62).
Das Rekursgericht hat daher unzutreffend die Rekurse als unzulässig zurückgewiesen.
Die Sechstbeklagte beantragt hilfsweise, den Beschluß des Rekursgerichtes durch eine Sachentscheidung zu ersetzen. Dies ist jedoch unzulässig. Gemäß § 3 Abs 1 JN ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes von dem vorgesetzten Kreis- oder Landesgericht zu erledigen. Es geht daher nicht an, daß der Oberste Gerichtshof, ohne daß die zweite Instanz in der Sache selbst entschieden hätte, über den gegen den erstrichterlichen Beschluß eingebrachten Rekurs entscheidet. Die Rechtsprechung hierüber ist allerdings nicht einheitlich. So hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Rechtsansicht vertreten, daß er berechtigt sei, eine mit der Rekursentscheidung inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung an die Stelle der aufzuhebenden rekursgerichtlichen Formalentscheidung zu setzen, wenn das Rekursgericht zu Unrecht einen Rekurs, der nach dem gegebenen Sachverhalt hätte abgewiesen werden müssen, aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (SZ 23/87, 390, EvBl 1956/74 u a). In diesen Fällen wäre es überflüssiger Formalismus, die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an dieses Gericht zurückzuverweisen bloß, weil statt des Wortes "abgewiesen" das Wort "zurückgewiesen" gebraucht wurde. In anderen Entscheidungen wurde auch die Rechtsansicht vertreten, daß der Oberste Gerichtshof einen Rekurs gegen die einen Rekurs zurückweisende oder den erstrichterlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (§ 16 AußStrG) zum Anlaß nehmen kann, die Entscheidungen der Vorinstanzen aus sachlichen Gründen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen (SZ 34/56, SZ 38/97 u a). Auch in diesem Fall wird der Instanzenzug nicht verändert. Gerade diese Gefahr wäre aber im vorliegenden Fall gegeben, da der Fall eintreten könnte, daß der Oberste Gerichtshof sachlich über eine Frage entscheidet, über die er unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte. Gäbe nämlich das Rekursgericht in der ihm nunmehr aufgetragenen sachlichen Entscheidung dem Rekurs der Beschwerdeführer nicht Folge, so hätte sich der Oberste Gerichtshof mangels Anfechtbarkeit der mit der erstrichterlichen Entscheidung gleichlautenden Rekursentscheidung mit der Zuständigkeitsfrage nicht zu befassen. Durch eine Entscheidung in der Sache selbst wäre daher der Instanzenzug verschoben.Die Sechstbeklagte beantragt hilfsweise, den Beschluß des Rekursgerichtes durch eine Sachentscheidung zu ersetzen. Dies ist jedoch unzulässig. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, JN ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes von dem vorgesetzten Kreis- oder Landesgericht zu erledigen. Es geht daher nicht an, daß der Oberste Gerichtshof, ohne daß die zweite Instanz in der Sache selbst entschieden hätte, über den gegen den erstrichterlichen Beschluß eingebrachten Rekurs entscheidet. Die Rechtsprechung hierüber ist allerdings nicht einheitlich. So hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Rechtsansicht vertreten, daß er berechtigt sei, eine mit der Rekursentscheidung inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung an die Stelle der aufzuhebenden rekursgerichtlichen Formalentscheidung zu setzen, wenn das Rekursgericht zu Unrecht einen Rekurs, der nach dem gegebenen Sachverhalt hätte abgewiesen werden müssen, aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (SZ 23/87, 390, EvBl 1956/74 u a). In diesen Fällen wäre es überflüssiger Formalismus, die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an dieses Gericht zurückzuverweisen bloß, weil statt des Wortes "abgewiesen" das Wort "zurückgewiesen" gebraucht wurde. In anderen Entscheidungen wurde auch die Rechtsansicht vertreten, daß der Oberste Gerichtshof einen Rekurs gegen die einen Rekurs zurückweisende oder den erstrichterlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 16, AußStrG) zum Anlaß nehmen kann, die Entscheidungen der Vorinstanzen aus sachlichen Gründen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen (SZ 34/56, SZ 38/97 u a). Auch in diesem Fall wird der Instanzenzug nicht verändert. Gerade diese Gefahr wäre aber im vorliegenden Fall gegeben, da der Fall eintreten könnte, daß der Oberste Gerichtshof sachlich über eine Frage entscheidet, über die er unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte. Gäbe nämlich das Rekursgericht in der ihm nunmehr aufgetragenen sachlichen Entscheidung dem Rekurs der Beschwerdeführer nicht Folge, so hätte sich der Oberste Gerichtshof mangels Anfechtbarkeit der mit der erstrichterlichen Entscheidung gleichlautenden Rekursentscheidung mit der Zuständigkeitsfrage nicht zu befassen. Durch eine Entscheidung in der Sache selbst wäre daher der Instanzenzug verschoben.