Rechtssatz RS0035706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035706
Geschäftszahl
1Ob202/52; 7Ob203/70
Entscheidungsdatum
18.11.1970
Rechtssatz
Haben von mehreren als Solidarschuldner Beklagten bloß einzelne die Unzuständigkeitseinrede erhoben, so ist bei Stichhältigkeit derselben, soferne nicht die Voraussetzungen des § 14 ZPO vorliegen, die Unzuständigkeit und die Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO bloß hinsichtlich jener Streitgenossen auszusprechen, die die Unzuständigkeit eingewendet haben.Haben von mehreren als Solidarschuldner Beklagten bloß einzelne die Unzuständigkeitseinrede erhoben, so ist bei Stichhältigkeit derselben, soferne nicht die Voraussetzungen des Paragraph 14, ZPO vorliegen, die Unzuständigkeit und die Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO bloß hinsichtlich jener Streitgenossen auszusprechen, die die Unzuständigkeit eingewendet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035706
Dokumentnummer
JJR_19520616_OGH0002_0010OB00202_5200000_002