Begründung:
Die gegen Josef M***** seit 30. 9. 1993 behängende Sachwalterschaft (zur Vertretung vor Ämtern und Behörden) wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 19. 7. 2000 rechtskräftig aufgehoben und beendet und gleichzeitig sein bisheriger Sachwalter Dr. Heinz P*****, Rechtsanwalt in J*****, seines Amtes enthoben (ON 420 in Bd IV des Pflegschaftsaktes).Die gegen Josef M***** seit 30. 9. 1993 behängende Sachwalterschaft (zur Vertretung vor Ämtern und Behörden) wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 19. 7. 2000 rechtskräftig aufgehoben und beendet und gleichzeitig sein bisheriger Sachwalter Dr. Heinz P*****, Rechtsanwalt in J*****, seines Amtes enthoben (ON 420 in Bd römisch vier des Pflegschaftsaktes).
Noch während aufrechter Sachwalterschaft hatte der Genannte für den Betroffenen beim Erstgericht einen Antrag auf sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klageführung samt angeschlossenem Klageentwurf, gerichtet gegen die Grundnachbarn Erika und Adolf K***** (als Eigentümer einer dienenden Liegenschaft) auf Feststellung einer zugunsten des Klägers als Eigentümer eines herrschenden Grundstückes bestehenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens (Punkt 1. des Klageentwurfes), weiters auf Einwilligung der beklagten Parteien in die Einverleibung derselben (Punkt 2.), Beseitigung eines auf dem dortigen Weg errichteten Tores (Punkt 3.) sowie schließlich Unterlassung jeder weiteren Errichtung von Einfriedungen bzw Grundstücksabgrenzungen oder ähnlichen Störungen seiner Dienstbarkeit (Punkt 4. - ON 386), eingebracht. Das gesamte Klagebegehren wurde mit S 50.000,-- bewertet.
Das Erstgericht versagte diesem Klageentwurf zu Punkt 1. - auf die übrigen Punkte des Klagebegehrens wird weder im Spruch noch in der Begründung näher eingegangen - die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung, da der beabsichtigten Klage insoweit das Prozesshindernis der res iudicata wegen einer bereits zu 2 C 697/81 des Bezirksgerichtes Judenburg rechtskräftig zugunsten der nunmehr als Beklagte in Anspruch genommenen Eheleute K***** (damals als Kläger) ergangenen Urteils über eine die selben Liegenschaften betreffende Unterlassungsklage entgegenstehe (ON 387).
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- nicht übersteige, jedoch der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auch nach Auffassung des Rekursgerichtes stehe die materielle Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung, die der Betroffene als Rechtsnachfolger der damaligen Beklagten Augustine Malle auch gegen sich gelten lassen müsse, einer Genehmigung entgegen. Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, "weil es nicht vollkommen undenkbar erscheint, die Rechtskraftwirkung der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung auf den dem Prozess nicht als Partei beigezogenen Betroffenen nicht auszudehnen" (ON 398).
Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene, vertreten durch seinen Sachwalter, Revisionsrekurs (erkennbar) aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, seine Klageführung in Abänderung des bekämpften Beschlusses sachwalterschaftsgerichtlich zu genehmigen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 408). Im Hinblick auf eine in etwa zeitgleich vom (damals noch) Betroffenen an seinen Sachwalter gerichtete Eingabe, den Revisionsrekurs "vorerst nicht einzureichen" (ON 407), teilte der Sachwalter dem Erstgericht allerdings am 8. 5. 2000 mit, dass der (zu diesem Zeitpunkt bereits überreichte) Revisionsrekurs "erst nach Erledigung der Eingabe des Betroffenen vom 11. 4. 2000 [gerichtet auf Aufhebung der Sachwalterschaft] an den Obersten Gerichtshof vorgelegt werden möge" (ON 411).
Nach der - wie einleitend bereits ausgeführt - zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Aufhebung der Sachwalterschaft über den Betroffenen erfolgte nunmehr die Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof. Dieses ist jedoch - ungeachtet des vom Rekursgericht gefassten und den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Zulassungsausspruches - unzulässig, und zwar aus folgenden Erwägungen:Nach der - wie einleitend bereits ausgeführt - zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Aufhebung der Sachwalterschaft über den Betroffenen erfolgte nunmehr die Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof. Dieses ist jedoch - ungeachtet des vom Rekursgericht gefassten und den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden Zulassungsausspruches - unzulässig, und zwar aus folgenden Erwägungen: