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Entscheidung 7 Ob 204/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob204/08p

Entscheidungsdatum

24.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Floridsdorf zu AZ 13 C 190/07w anhängigen Rechtssache der Antragstellerin Andrea Maria V*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Hannes F*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraphen 81, ff EheG, hier: wegen der Befangenheitsanzeige des zuständigen Richters, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 2008, GZ 45 R 334/08p-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, JN, weil das Rekursgericht den Rekurs des Antragsgegners aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044509).

Das Ablehnungsverfahren richtet sich, wenn nicht die Paragraphen 19 bis 25 JN eine Sonderregelung treffen, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (3 Ob 560/90 mwN). Im vorliegenden Fall setzt der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zur Überprüfung dieser formellen Gründe also voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zur Entscheidung vorliegt. Dies ist nicht der Fall:

Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung nur derjenige legitimiert, der selbst in erster Instanz abgelehnt hat. Gegen die Entscheidung über eine vom Richter selbst erstattete Befangenheitsanzeige können die Prozessparteien keinen Rekurs erheben (RIS-Justiz RS0045958). Die Entscheidung des Rekursgerichts, die genau das ausspricht, hält sich also im Rahmen der Judikatur.

Dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, er habe ohnehin im erstinstanzlichen Verfahren einen Ablehnungsantrag gestellt, steht entgegen, dass in der Tagsatzung vom 5. 3. 2008 sogar ausdrücklich erörtert wurde, ob die Parteien einen Ablehnungsantrag stellen wollen. Dies wurde von den Parteien ausdrücklich abgelehnt (S 2 des Protokolls).

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E88895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00204.08P.0924.000

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080924_OGH0002_0070OB00204_08P0000_000

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