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Entscheidung 7 Ob 205/17y×

Entscheidung 7 Ob 205/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob205/17y

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.

 Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** K*****, 2. M***** H*****, beide *****, vertreten durch DI (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Triendl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2017, GZ 3 R 50/17b-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Paragraph 918, ABGB gewährt dem Gläubiger bei Schuldnerverzug ein Wahlrecht. Er kann entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt erklären. Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen insofern eine Einheit bilden, als der Gläubiger dem säumigen Schuldner bei der Einräumung einer letzten Chance zur Vertragserfüllung auch die andernfalls drohende Vertragsauflösung anzeigen muss (RIS-Justiz RS0018375). Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam vergleiche RIS-Justiz RS0018395). Dabei kann die Nachfrist immer nur eine von der Rücktrittserklärung an laufende angemessene Frist zur Nachholung der Leistung sein. Der Gläubiger muss im Voraus erklären, dass er im Fall der Versäumung zurücktrete vergleiche RIS-Justiz RS0018362). Zwar reicht es aus, wenn eine Nachfrist tatsächlich gewährt wird, dies gilt aber nicht, wenn der Gläubiger Zweifel an seiner Annahmebereitschaft schafft (1 Ob 203/98d = RIS-Justiz RS0111148).

2. Das Recht des Rücktritts nach Paragraph 918, ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. Als vertragstreu kann der Teil nicht mehr angesehen werden, der sich bereits vom Boden des Vertrags entfernt und erklärt hat, sich an diesen wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu erachten. Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden (RIS-Justiz RS0016326).

3. Im vorliegenden Fall erklärte der Beklagte vor Ablauf der – zur Vorlage eines grundbuchsfähigen, beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags durch die Kläger – gesetzten Nachfrist ausdrücklich, der Klagevertreter könne sämtliche Arbeiten zur Vertragserrichtung einstellen, weil der Beklagte einen Kaufvertrag nicht unterfertigen werde.

Vor dem Hintergrund der dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagte, der zunächst vor Ablauf der Nachfrist erklärte, sich an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden zu erachten und ausdrücklich jegliche Leistungserbringung zu verweigern, könne sich in der Folge auf einen Rücktritt mangels (fristgerechter) Leistungserbringung der – zur Erfüllung bereiten – Kläger nicht berufen, als vertretbar.

4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E120547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00205.17Y.1220.000

Im RIS seit

07.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20171220_OGH0002_0070OB00205_17Y0000_000