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Entscheidung 7 Ob 206/05b×

Entscheidung 7 Ob 206/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob206/05b

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot K*****, vertreten durch Aigner & Fischer Rechtsanwaltschaftspartnerschaft in Ried im Innkreis, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Claudia M. Schoßleitner, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei M***** a.G., D-*****, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 29.654,93 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2005, GZ 3 R 72/05m-41, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft (Paragraph 1385, ABGB). Die Anfechtung des Vergleiches setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben (RIS-Justiz RS0032543). Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die Vergleichsgrundlage, kann eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032529). Es können nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Parteien vorliegt (RIS-Justiz RS0032543 [T8]). Ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt diese zur Anfechtung nicht (9 ObA 214/92, 1 Ob 193/98h). Eine listige Irreführung durch die Mitarbeiter der Beklagten konnte der Kläger nicht beweisen. Gegenstand der Streitbereinigung zwischen den Parteien war hier die Frage, ob die Anspruchserhebung im Sinne der allgemeinen Bedingungen verspätet erfolgt ist oder nicht. Der behauptete Rechtsirrtum des Klägers betrifft daher einen Punkt der Streitbereinigung und nicht der Vergleichsgrundlage. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich an die dargelegte Judikatur und ist auch im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Anmerkung

E78838 7Ob206.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00206.05B.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20051019_OGH0002_0070OB00206_05B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung