Aus den Entscheidungsgründen:
Die Streitteile haften für die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren als Solidarschuldner. Die beklagte Partei hat diese Schuld zunächst zur Gänze bezahlt. Gemäß § 896 ABGB. ist sie daher berechtigt, von den übrigen Mitschuldnern den Ersatz zu begehren, und zwar nach den zwischen den Schuldnern bestehenden Rechtsverhältnissen. Im vorliegenden Fall also zur Gänze. Aus der Schuldnergemeinschaft folgt aber auch, daß jeder Mitschuldner die Interessen der Gemeinschaft zu wahren hat und daß eine Verletzung dieser Interessen den Ausgleichsanspruch bzw. im vorliegenden Fall den Regreßanspruch auf die ganze Schuld mindern oder vernichten kann. Der aus dieser Verletzung der Gemeinschaftsinteressen entstandene Schadenersatzanspruch kann gegen den Ausgleichsanspruch aufgerechnet werden (Gschnitzer in Klang[2] IV S. 314, Staudinger[9], Kommentar zu § 426 BGB.). Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die beklagte Partei als Mitschuldnerin der Kläger, vor allem aber auch als Vertragspartnerin aus dem Kreditvertrag, bei Zahlung der Gebühren die Interessen der Kläger hätte entsprechend wahren müssen und daß sie dies schuldhaft unterlassen hat. Die Kläger könnten daher grundsätzlich einen Schaden, der ihnen durch diese Handlung bzw. Unterlassung der beklagten Partei zugefügt wurde, gegen deren Ausgleichsanspruch aufrechnen. Voraussetzung hiefür ist aber, daß den Klägern ein Schaden entstanden ist und daß sie diesen Schaden nicht durch die auch sie treffende Rettungspflicht abwenden können, daß für sie also keine Möglichkeit mehr besteht, die angeblich fälschlich vorgeschriebenen Gebühren zurückzufordern bzw. eine Entscheidung darüber zu verlangen. Es kann dem Berufungsgericht nicht beigestimmt werden, daß den Klägern durch die Bezahlung der Gebühren seitens der beklagten Partei die Möglichkeit eines solchen Berichtigungsverfahrens genommen wurde. Durch die Zahlung der Gebühren wurden zwar auch die Kläger dem Staate gegenüber von ihrer Verpflichtung befreit und kann der Staat gemäß § 893 ABGB. von ihnen nichts mehr fordern. Der Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien hat aber nicht nur die Funktion der Einforderung einer Schuld, sondern auch eine zweite Funktion, nämlich der Bestimmung der Gebühren. Soweit mit dem Bescheid die Gebühren bestimmt werden, haben jedenfalls alle Beteiligten auch nach Bezahlung der Gebühren durch einen Mitschuldner das Recht, die Zustellung des Zahlungsauftrages zu verlangen, um dessen Berichtigung beantragen zu können. Für die Kläger besteht daher noch immer die Möglichkeit, unter Schilderung des Sachverhaltes die Zustellung des Zahlungsauftrages an sie zu begehren und nach Zustellung einen Berichtigungsantrag zu stellen. Wie darüber entschieden werden wird, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, keinesfalls kann gesagt werden, daß durch die Unterlassung der beklagten Partei die Kläger einen unbehebbaren Schaden erlitten haben, weil sie zu Unrecht Gebühren bezahlen müssen, ohne sich dagegen wehren zu können.Die Streitteile haften für die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren als Solidarschuldner. Die beklagte Partei hat diese Schuld zunächst zur Gänze bezahlt. Gemäß Paragraph 896, ABGB. ist sie daher berechtigt, von den übrigen Mitschuldnern den Ersatz zu begehren, und zwar nach den zwischen den Schuldnern bestehenden Rechtsverhältnissen. Im vorliegenden Fall also zur Gänze. Aus der Schuldnergemeinschaft folgt aber auch, daß jeder Mitschuldner die Interessen der Gemeinschaft zu wahren hat und daß eine Verletzung dieser Interessen den Ausgleichsanspruch bzw. im vorliegenden Fall den Regreßanspruch auf die ganze Schuld mindern oder vernichten kann. Der aus dieser Verletzung der Gemeinschaftsinteressen entstandene Schadenersatzanspruch kann gegen den Ausgleichsanspruch aufgerechnet werden (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier S. 314, Staudinger[9], Kommentar zu Paragraph 426, BGB.). Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die beklagte Partei als Mitschuldnerin der Kläger, vor allem aber auch als Vertragspartnerin aus dem Kreditvertrag, bei Zahlung der Gebühren die Interessen der Kläger hätte entsprechend wahren müssen und daß sie dies schuldhaft unterlassen hat. Die Kläger könnten daher grundsätzlich einen Schaden, der ihnen durch diese Handlung bzw. Unterlassung der beklagten Partei zugefügt wurde, gegen deren Ausgleichsanspruch aufrechnen. Voraussetzung hiefür ist aber, daß den Klägern ein Schaden entstanden ist und daß sie diesen Schaden nicht durch die auch sie treffende Rettungspflicht abwenden können, daß für sie also keine Möglichkeit mehr besteht, die angeblich fälschlich vorgeschriebenen Gebühren zurückzufordern bzw. eine Entscheidung darüber zu verlangen. Es kann dem Berufungsgericht nicht beigestimmt werden, daß den Klägern durch die Bezahlung der Gebühren seitens der beklagten Partei die Möglichkeit eines solchen Berichtigungsverfahrens genommen wurde. Durch die Zahlung der Gebühren wurden zwar auch die Kläger dem Staate gegenüber von ihrer Verpflichtung befreit und kann der Staat gemäß Paragraph 893, ABGB. von ihnen nichts mehr fordern. Der Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien hat aber nicht nur die Funktion der Einforderung einer Schuld, sondern auch eine zweite Funktion, nämlich der Bestimmung der Gebühren. Soweit mit dem Bescheid die Gebühren bestimmt werden, haben jedenfalls alle Beteiligten auch nach Bezahlung der Gebühren durch einen Mitschuldner das Recht, die Zustellung des Zahlungsauftrages zu verlangen, um dessen Berichtigung beantragen zu können. Für die Kläger besteht daher noch immer die Möglichkeit, unter Schilderung des Sachverhaltes die Zustellung des Zahlungsauftrages an sie zu begehren und nach Zustellung einen Berichtigungsantrag zu stellen. Wie darüber entschieden werden wird, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, keinesfalls kann gesagt werden, daß durch die Unterlassung der beklagten Partei die Kläger einen unbehebbaren Schaden erlitten haben, weil sie zu Unrecht Gebühren bezahlen müssen, ohne sich dagegen wehren zu können.