Rechtssatz RS0059372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059372
Entscheidungsdatum
12.08.1964
Rechtssatz
1.) Ein Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle hat zwei Funktionen, und zwar einerseits die Einforderung einer Schuld, andererseits die Bestimmung einer Gebühr.
2.) Soweit mit dem Bescheid die Gebühren bestimmt werden, hat jeder Beteiligte auch nach Bezahlung der Gebühr durch einen Mitschuldner das Recht, die Zustellung des Zahlungsauftrages zu verlangen, um dagegen ein Rechtsmittel ergreifen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0059372
Dokumentnummer
JJR_19640812_OGH0002_0070OB00208_6400000_001