Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2022Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 216Paragraph 216
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Lastschriftanzeige
§ 216.Paragraph 216,
(1)Absatz eins,In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (§ 6a Abs. 2 GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige ist nicht zulässig, doch können die Zahlungspflichtigen auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Schlagworte
Einkommensverhältnis, Gerichtsgebühr, Gebührenakt
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR40159711