(1)Absatz eins,Soweit für die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen, Haftungsbeträgen oder Zehr- und Ganggeldern der Vollstrecker nichts anderes bestimmt ist, ist zur Einhebung aller Beträge, die nach den Bestimmungen des GEG. 1948 einzubringen sind, der Zahlungsauftrag GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat die Bezeichnung der Rechtssache, Namen, Beruf und Anschrift (Bezeichnung und Sitz) des Zahlungspflichtigen, die Höhe des einzubringenden Betrages, wenn er sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt, auch eine Aufgliederung, und schließlich die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsauftrages grundsätzlich auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle (§ 219) einzuzahlen. Der Zahlungspflichtige ist im Zahlungsauftrag darauf hinzuweisen, daß er den Betrag nicht in Gerichtskostenmarken entrichten darf und daß Säumnis bei der Zahlung die zwangsweise Eintreibung zur Folge hat. Der Kostenbeamte hat den Zahlungsauftrag im Durchschreibeverfahren dreifach (Abs. 2) auszufertigen und zu unterschreiben; er hat auch den Rückschein des Briefumschlages für die Zustellung an den Zahlungspflichtigen (GeoForm. Nr. 50a) auszufüllen.Soweit für die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen, Haftungsbeträgen oder Zehr- und Ganggeldern der Vollstrecker nichts anderes bestimmt ist, ist zur Einhebung aller Beträge, die nach den Bestimmungen des GEG. 1948 einzubringen sind, der Zahlungsauftrag GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat die Bezeichnung der Rechtssache, Namen, Beruf und Anschrift (Bezeichnung und Sitz) des Zahlungspflichtigen, die Höhe des einzubringenden Betrages, wenn er sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt, auch eine Aufgliederung, und schließlich die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsauftrages grundsätzlich auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle (Paragraph 219,) einzuzahlen. Der Zahlungspflichtige ist im Zahlungsauftrag darauf hinzuweisen, daß er den Betrag nicht in Gerichtskostenmarken entrichten darf und daß Säumnis bei der Zahlung die zwangsweise Eintreibung zur Folge hat. Der Kostenbeamte hat den Zahlungsauftrag im Durchschreibeverfahren dreifach (Absatz 2,) auszufertigen und zu unterschreiben; er hat auch den Rückschein des Briefumschlages für die Zustellung an den Zahlungspflichtigen (GeoForm. Nr. 50a) auszufüllen.