Rechtstracker.at

§ 216 Geo.

Fassungen
01.01.2014 bis 30.04.2022 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21601.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2022
§ 21601.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 21629.04.196131.12.2001 BGBl. Nr. 107/1961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2022

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Lastschriftanzeige

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige ist nicht zulässig, doch können die Zahlungspflichtigen auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Gerichtsgebühr, Gebührenakt

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159711