Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Revision ist hinsichtlich eines Teilbetrages von S 55.331,-- zulässig und berechtigt; hinsichtlich eines Teilbetrages von S 39.634,-- sA ist sie unzulässig.
1.) Zum zweiten Schadensfall über S 39.634,-- sA:
Die beiden geltend gemachten Versicherungsfälle, und zwar jener vom 22.7.1992, aus dem die Klägerin ein Entschädigungsbegehren von letztlich S 55.331,-- ableitet, und jener vom 30.10.1992, aus dem sie das restliche Entschädigungsbegehren von S 39.634,-- gegen den beklagten Versicherer geltend macht, stehen, weil ihre Verursachung nicht auf denselben Sachverhalt zurückzuführen ist, miteinander in keinem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Im vorliegenden Fall liegt auch nicht etwa ein gedehnter Versicherungsfall vor, die Kausalität der Gefahrenverwirklichung war in beiden Versicherungsfällen verschieden. Eine Zusammenrechnung der Entschädigungssummen im Sinne des § 55 Abs 1 JN iVm § 502 Abs 2 ZPO ist daher nicht statthaft (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 1 mwN). Daß sich beide Entschädigungsbegehren aus einem von der Klägerin mit der beklagten Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag rechtlich ableiten, steht nicht dem Umstand entgegen, daß die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich ein eigenes rechtliches Schicksal haben und die Leistungsverpflichtung der beklagten Versicherung aus dem einen von dem anderen Entschädigungsfall verschieden ist. Die Revision ist daher in diesem Umfang jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).Die beiden geltend gemachten Versicherungsfälle, und zwar jener vom 22.7.1992, aus dem die Klägerin ein Entschädigungsbegehren von letztlich S 55.331,-- ableitet, und jener vom 30.10.1992, aus dem sie das restliche Entschädigungsbegehren von S 39.634,-- gegen den beklagten Versicherer geltend macht, stehen, weil ihre Verursachung nicht auf denselben Sachverhalt zurückzuführen ist, miteinander in keinem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Im vorliegenden Fall liegt auch nicht etwa ein gedehnter Versicherungsfall vor, die Kausalität der Gefahrenverwirklichung war in beiden Versicherungsfällen verschieden. Eine Zusammenrechnung der Entschädigungssummen im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist daher nicht statthaft vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 502, Rz 1 mwN). Daß sich beide Entschädigungsbegehren aus einem von der Klägerin mit der beklagten Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag rechtlich ableiten, steht nicht dem Umstand entgegen, daß die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich ein eigenes rechtliches Schicksal haben und die Leistungsverpflichtung der beklagten Versicherung aus dem einen von dem anderen Entschädigungsfall verschieden ist. Die Revision ist daher in diesem Umfang jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
2.) Zum ersten Schadensfall über nunmehr S 55.331,--:
Auf die Einhaltung der Erfüllung von Obliegenheiten kann ebenso wie auf die Einhaltung von Formvorschriften, soweit es sich um vertragliche Vereinbarungen handelt, von dem dadurch Berechtigten verzichtet werden (vgl. MGA ABGB34 § 884/1 ff). Hat die beklagte Versicherung eine von den Versicherungsbedingungen abweichende Praxis der Abwicklung der Schadensanzeige durch ihren Mitarbeiter wahrgenommen und durch die im folgenden gesetzte Geschäftspraxis akzeptiert, so stellt dies eine nach den Umständen anzunehmende Billigung dieses Vorgehens durch den Versicherer dar, er kann sich bei weiteren in dieser Art abgewickelten Fällen gegenüber dem Versicherungsnehmer aus diesem Grund nicht auf eine eine Obliegenheitsverletzung berufen. Fraglich ist im vorliegenden Fall aber der Umfang der Bereithaltungs- bzw Aufbewahrungspflicht des Versicherungsnehmers für beschädigte bzw. ausgewechselte Teile der versicherten Sache. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesem Problemkreis fehlt.Auf die Einhaltung der Erfüllung von Obliegenheiten kann ebenso wie auf die Einhaltung von Formvorschriften, soweit es sich um vertragliche Vereinbarungen handelt, von dem dadurch Berechtigten verzichtet werden vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 884 /, eins, ff). Hat die beklagte Versicherung eine von den Versicherungsbedingungen abweichende Praxis der Abwicklung der Schadensanzeige durch ihren Mitarbeiter wahrgenommen und durch die im folgenden gesetzte Geschäftspraxis akzeptiert, so stellt dies eine nach den Umständen anzunehmende Billigung dieses Vorgehens durch den Versicherer dar, er kann sich bei weiteren in dieser Art abgewickelten Fällen gegenüber dem Versicherungsnehmer aus diesem Grund nicht auf eine eine Obliegenheitsverletzung berufen. Fraglich ist im vorliegenden Fall aber der Umfang der Bereithaltungs- bzw Aufbewahrungspflicht des Versicherungsnehmers für beschädigte bzw. ausgewechselte Teile der versicherten Sache. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesem Problemkreis fehlt.
Da die Versicherungsbedingungen Risikoausschlüsse enthalten, die vom Schadensbild abhängen, andererseits zur Verringerung der Schadenshöhe eine rasche Reparatur erforderlich ist, die zeitlich keine vorhergehende Sachverständigenbesichtigung mehr erlaubt, räumt sich der Versicherer im Wege über die Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflicht der beschädigten und ausgewechselten Teile durch den Versicherungsnehmer die Möglichkeit ein, auch nach der Reparatur den Risikoausschluß nachweisen zu können. Mit den genannten Obliegenheiten werden dem Versicherer sohin Beweiserleichterungen eingeräumt (vgl. Martin SVR3 X II Rz 10 ff). Die Vereinbarung einer Rechtspflicht des Versicherungsnehmers zur Vornahme derartiger Handlungen wird nach der deutschen Lehre nur bei deren Zumutbarkeit für gerechtfertigt erachtet (vgl. Martin aaO Rz 125 f und 133). Nach dieser Zumutbarkeit hat sich aber die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bzw. die Abwicklung der von der Versicherung begehrten Sachverständigenbegutachtung auszurichten. Eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die ausgewechselten beschädigten Teile (nur) bei sich selbst aufzubewahren, wird in den Versicherungsbedingungen zumindest nicht ausdrücklich gefordert; der Versicherungsnehmer entspricht seiner Obliegenheit iSd Art 6 Pt. 1.4 der ADVB auch dann, wenn diese Teile noch an anderer Stelle greifbar sind.Da die Versicherungsbedingungen Risikoausschlüsse enthalten, die vom Schadensbild abhängen, andererseits zur Verringerung der Schadenshöhe eine rasche Reparatur erforderlich ist, die zeitlich keine vorhergehende Sachverständigenbesichtigung mehr erlaubt, räumt sich der Versicherer im Wege über die Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflicht der beschädigten und ausgewechselten Teile durch den Versicherungsnehmer die Möglichkeit ein, auch nach der Reparatur den Risikoausschluß nachweisen zu können. Mit den genannten Obliegenheiten werden dem Versicherer sohin Beweiserleichterungen eingeräumt vergleiche Martin SVR3 römisch zehn römisch zwei Rz 10 ff). Die Vereinbarung einer Rechtspflicht des Versicherungsnehmers zur Vornahme derartiger Handlungen wird nach der deutschen Lehre nur bei deren Zumutbarkeit für gerechtfertigt erachtet vergleiche Martin aaO Rz 125 f und 133). Nach dieser Zumutbarkeit hat sich aber die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bzw. die Abwicklung der von der Versicherung begehrten Sachverständigenbegutachtung auszurichten. Eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die ausgewechselten beschädigten Teile (nur) bei sich selbst aufzubewahren, wird in den Versicherungsbedingungen zumindest nicht ausdrücklich gefordert; der Versicherungsnehmer entspricht seiner Obliegenheit iSd Artikel 6, Pt. 1.4 der ADVB auch dann, wenn diese Teile noch an anderer Stelle greifbar sind.
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes nur dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen. Auch einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Fehlhandlungen können in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Grobe Fahrlässigkeit ist sohin nur bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen gegeben, die das gewöhnliche Sorgfaltsausmaß erheblich übersteigen (vgl. MGA VersVG4 § 6 E 130 ff). Die beschädigten Teile des Datamates der Kfz-Waschanlage sind ursprünglich nach der Reparatur durchaus aufbewahrt worden, allerdings bei der die Reparatur ausführenden Firma. Der Sachverständige der beklagten Versicherung, A***** hat aber das Anbot der K***** Filiale dieser Firma diese Teile, falls sie noch vorhanden sein sollten, aus Wien beizuschaffen, oder doch die Schäden an Hand der Arbeitskarten zu rekonstruieren, nicht weiter verfolgt, sondern erstattete seine Stellungnahme an die beklagte Partei ohne diese Unterlagen. Dieses Verhalten A***** geht zu Lasten der beklagten Partei, weil sich die Klägerin darauf verlassen durfte, mit dem vom Sachverständigen akzeptierten Hinweis auf den Verbleib der beschädigten Teile bei der Reparaturfirma ihre Obliegenheit erfüllt zu haben, wurden doch negative Nachrichten irgendwelcher Art an sie durch den Sachverständigen A***** nicht festgestellt. Eine Urgenz des Sachverständigen A***** bei R***** aber wäre vor seinem negativen Gutachten unbedingt erforderlich gewesen, da er es unterlassen hat, der Firma R***** zur Vorlage der beschädigten Teile bzw Überbringung der erforderlichen Informationen eine Frist zu setzen. Nur ein solches Vorgehen hätte der von der Lehre geforderten Zumutbarkeit bei Einhaltung der vorliegenden Obliegenheit entsprochen. Nur wenn feststünde, daß die ausgewechselten Teile des Datamats bei Abgabe der Erklärung des Versicherungssachverständigen bereits vernichtet waren bzw. die Schäden nicht mehr rekonstruiert werden hätten können, könnte dem Versicherungsnehmer allenfalls ein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Im vorliegenden Fall mangelt es daher an einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Da die klagende Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall sowie das fehlende grobe Verschulden an der Obliegenheitsverletzung nachgewiesen hat, wäre es an der beklagten Versicherung gelegen gewesen, den Risikoausschluß, daß nämlich der Schaden visuell ohne Hilfsmittel nicht erkennbar war, zu beweisen. Die Nichtfeststellbarkeit des letztgenannten Umstandes geht zufolge des Verhaltens des Sachverständigen A***** zu Lasten des Versicherers.Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes nur dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen. Auch einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Fehlhandlungen können in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Grobe Fahrlässigkeit ist sohin nur bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen gegeben, die das gewöhnliche Sorgfaltsausmaß erheblich übersteigen vergleiche MGA VersVG4 Paragraph 6, E 130 ff). Die beschädigten Teile des Datamates der Kfz-Waschanlage sind ursprünglich nach der Reparatur durchaus aufbewahrt worden, allerdings bei der die Reparatur ausführenden Firma. Der Sachverständige der beklagten Versicherung, A***** hat aber das Anbot der K***** Filiale dieser Firma diese Teile, falls sie noch vorhanden sein sollten, aus Wien beizuschaffen, oder doch die Schäden an Hand der Arbeitskarten zu rekonstruieren, nicht weiter verfolgt, sondern erstattete seine Stellungnahme an die beklagte Partei ohne diese Unterlagen. Dieses Verhalten A***** geht zu Lasten der beklagten Partei, weil sich die Klägerin darauf verlassen durfte, mit dem vom Sachverständigen akzeptierten Hinweis auf den Verbleib der beschädigten Teile bei der Reparaturfirma ihre Obliegenheit erfüllt zu haben, wurden doch negative Nachrichten irgendwelcher Art an sie durch den Sachverständigen A***** nicht festgestellt. Eine Urgenz des Sachverständigen A***** bei R***** aber wäre vor seinem negativen Gutachten unbedingt erforderlich gewesen, da er es unterlassen hat, der Firma R***** zur Vorlage der beschädigten Teile bzw Überbringung der erforderlichen Informationen eine Frist zu setzen. Nur ein solches Vorgehen hätte der von der Lehre geforderten Zumutbarkeit bei Einhaltung der vorliegenden Obliegenheit entsprochen. Nur wenn feststünde, daß die ausgewechselten Teile des Datamats bei Abgabe der Erklärung des Versicherungssachverständigen bereits vernichtet waren bzw. die Schäden nicht mehr rekonstruiert werden hätten können, könnte dem Versicherungsnehmer allenfalls ein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Im vorliegenden Fall mangelt es daher an einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Da die klagende Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall sowie das fehlende grobe Verschulden an der Obliegenheitsverletzung nachgewiesen hat, wäre es an der beklagten Versicherung gelegen gewesen, den Risikoausschluß, daß nämlich der Schaden visuell ohne Hilfsmittel nicht erkennbar war, zu beweisen. Die Nichtfeststellbarkeit des letztgenannten Umstandes geht zufolge des Verhaltens des Sachverständigen A***** zu Lasten des Versicherers.
Den Behauptungen in den von der beklagten Partei und dem auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten erstatteten Revisionsbeantwortungen, der Schaden am Datamat sei nicht in der Maschinenbruchversicherung, sondern in einer Versicherung gegen EDVA-Schäden Polizze Nr.10.741 zu behandeln, ist zu entgegnen, daß das Erstgericht festgestellt hat, daß auch der Datamat in der Maschinenbruchversicherung mitversichert war und daß es sowohl die beklagte Partei als auch ihr Nebenintervenient unterlassen hat, diese erstgerichtliche Feststellung zu bekämpfen und an deren Stelle die Feststellung zu begehren, daß der Datamat in einer anderen Versicherung zu anderen Versicherungsbedingungen versichert gewesen sei. Das nunmehr in der Revisionsbeantwortung erhobene Vorbringen stellt daher eine unzulässige Neuerung dar.
Da es das Berufungsgericht unterlassen hat, die gegen die Höhe des Entschädigungsbetrages erhobene Mängel- und Beweisrüge der beklagten Versicherung zu behandeln, war das Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine entsprechende Beurteilung aufzutragen. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auch noch die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin zu überprüfen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.