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Rechtssatz RS0106628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106628

Geschäftszahl

7Ob2083/96s

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Rechtssatz

Hat die beklagte Versicherung eine von den Versicherungsbedingungen abweichende Praxis der Abwicklung der Schadensanzeige durch ihren Mitarbeiter wahrgenommen und durch die im folgenden gesetzte Geschäftspraxis akzeptiert, so stellt dies eine nach den Umständen anzunehmende Billigung dieses Vorgehens durch den Versicherer dar, er kann sich bei weiteren in dieser Art abgewickelten Fällen gegenüber dem Versicherungsnehmer aus diesem Grund nicht auf eine eine Obliegenheitsverletzung berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106628

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0070OB02083_96S0000_003