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Entscheidung 7 Ob 209/16k×

Entscheidung 7 Ob 209/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0080025 Rechtssatz 09.10.1980Zivilrecht
Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistun …
RS0080572 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigenpflicht genügt leichte Fahrlässigkeit.
RS0080637 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der …
RS0080641 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen.
RS0080787 Rechtssatz 30.01.1976Zivilrecht
Der Versicherte ist dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgend einer Weise zu beeinflussen.
RS0080809 Rechtssatz 09.10.1980Zivilrecht
Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigenpflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer.
RS0119955 Rechtssatz 11.05.2005Zivilrecht
Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. Daher wed …