Rechtssatz RS0119955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119955
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Rechtssatz
Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.
Daher weder eine Verletzung der Anzeigepflicht noch ein grob fahrlässiges Unterlassen einer solchen Anzeige iSd § 16 Abs 3 VersVG durch den Versicherungsnehmer, wenn dieser bei Abschluss einer Unfallversicherung iVm Art 18 AUVB 1999/SS 11 die Ausübung des Extremklettersports dem Versicherer nicht bekannt gibt.Daher weder eine Verletzung der Anzeigepflicht noch ein grob fahrlässiges Unterlassen einer solchen Anzeige iSd Paragraph 16, Absatz 3, VersVG durch den Versicherungsnehmer, wenn dieser bei Abschluss einer Unfallversicherung in Verbindung mit Artikel 18, AUVB 1999/SS 11 die Ausübung des Extremklettersports dem Versicherer nicht bekannt gibt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 30/05w
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 30/05w
Veröff: SZ 2005/69
- 7 Ob 36/07f
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 36/07f
Auch; nur: Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T1)
Beisatz: Hier: Versicherer war zum Vertragsrücktritt berechtigt, da der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig verschwieg. (T2)
- 7 Ob 146/14t
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 146/14t
Vgl auch; Beisatz: Auch solche Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer gar keine Fragen oder auch keine Fragen stellte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ auslösen. Der Versicherungsnehmer hat nicht nachgefragte Umstände dem Versicherer dann mitzuteilen, wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T3)
- 7 Ob 131/15p
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 131/15p
nur T1
- 7 Ob 50/16b
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 50/16b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T4)
- 7 Ob 34/16z
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 34/16z
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 209/16k
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 209/16k
Auch; nur T1
- 7 Ob 175/17m
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 175/17m
Auch; nur T1
- 7 Ob 159/18k
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 159/18k
Auch; nur wie T1
- 7 Ob 54/19w
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 54/19w
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 91/21i
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 91/21i
nur T1; Beisatz: Krankenversicherung: Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an. (T5)
- 7 Ob 161/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 161/25i
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119955
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00030_05W0000_002