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Entscheidung 7 Ob 50/16b×

Entscheidung 7 Ob 50/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0080025 Rechtssatz 09.10.1980Zivilrecht
Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistun …
RS0080572 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigenpflicht genügt leichte Fahrlässigkeit.
RS0080628 Rechtssatz 04.09.1991Zivilrecht
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Für die Übernahme der Gefahr erheblich sind nicht nur Gefahrumstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles dem Grunde nach beeinflussen kö …
RS0080637 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der …
RS0080641 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen.
RS0080741 Rechtssatz 22.05.1986Zivilrecht
Verletzung der Anzeigepflicht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Frage nach Gemütskrankheiten oder Geisteskrankheiten einen unternommenen Selbstmordversuch verschweigt.
RS0080809 Rechtssatz 09.10.1980Zivilrecht
Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigenpflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer.
RS0112356 Rechtssatz 28.07.1999Zivilrecht
Wenn der Versicherer erst nach einem Versicherungsfall von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfährt, hat selbst die Unterlassung eines Rücktrittes innerhalb der Frist des § 20 VersVG nicht zur Folge, dass die durch die Verletzung der vor …
RS0119955 Rechtssatz 11.05.2005Zivilrecht
Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. Daher wed …
RS0129732 Rechtssatz 10.09.2014Zivilrecht
Der Versicherer kann sich auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Obliegenheit (Anzeigeobliegenheit) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat.