Rechtssatz RS0112356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112356
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Wenn der Versicherer erst nach einem Versicherungsfall von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfährt, hat selbst die Unterlassung eines Rücktrittes innerhalb der Frist des § 20 VersVG nicht zur Folge, dass die durch die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eingetretene Leistungsfreiheit nachträglich behoben wäre, sondern nur, dass der Versicherer für weitere Versicherungsfälle, die erst nach Ablauf eines Monats ab seiner Kenntnis von der Verletzung eintreten, leistungspflichtig bleibt. Wenn der Versicherer die gesetzliche Rücktrittsfrist gewahrt hat, kann auch ein zeitlich davorliegender Versicherungsfall nicht zur Leistungspflicht führen. Die Leistungsfreiheit beruht vielmehr (primär) auf der Obliegenheitsverletzung, weil sie ihrerseits zum Anlaß des Rücktrittes vom Versicherungsvertrag führte.Wenn der Versicherer erst nach einem Versicherungsfall von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfährt, hat selbst die Unterlassung eines Rücktrittes innerhalb der Frist des Paragraph 20, VersVG nicht zur Folge, dass die durch die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eingetretene Leistungsfreiheit nachträglich behoben wäre, sondern nur, dass der Versicherer für weitere Versicherungsfälle, die erst nach Ablauf eines Monats ab seiner Kenntnis von der Verletzung eintreten, leistungspflichtig bleibt. Wenn der Versicherer die gesetzliche Rücktrittsfrist gewahrt hat, kann auch ein zeitlich davorliegender Versicherungsfall nicht zur Leistungspflicht führen. Die Leistungsfreiheit beruht vielmehr (primär) auf der Obliegenheitsverletzung, weil sie ihrerseits zum Anlaß des Rücktrittes vom Versicherungsvertrag führte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 168/99b
Entscheidungstext OGH 28.07.1999 7 Ob 168/99b
- 7 Ob 50/16b
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 50/16b
Vgl; Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112356
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19990728_OGH0002_0070OB00168_99B0000_001