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Entscheidung 7 Ob 36/07f×

Entscheidung 7 Ob 36/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob36/07f

Entscheidungsdatum

18.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus S*****, vertreten durch Dr. Herwig Frei, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Fieberbrunn, gegen die beklagte Partei A***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 30.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2006, GZ 4 R 179/06i-70, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint (RIS-Justiz RS0119955). Verschweigt aber der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig, so berechtigt dies den Versicherer zum Vertragsrücktritt (RIS-Justiz RS0080811).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu Recht bestehe, weil der Kläger arglistig einen Gefahr erhöhenden Umstand nicht angeben habe, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Kläger führte nämlich schon in seinem Antrag zur Frage nach seinen körperlichen Gebrechen nur Unfalldaten an. Weiters verschwieg er bewusst die Ausübung einer Extremsportart (Hochgeschwindigkeitsbiker), weil er wusste, dass ein Unfallversicherer „hellhörig wird", wenn diese Umstände im Versicherungsantrag zum Ausdruck kommen. Er unterließ bewusst jeden Hinweis auf die gefährliche Sportart, damit der Versicherungsantrag nicht abgelehnt würde. Er verschwieg also einen Gefahr erhöhenden Umstand, von dem er wusste, dass er Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers, den Versicherungsantrag in dieser Form anzunehmen, haben würde (7 Ob 224/05z, 7 Ob 277/04t). Davon, dass der Versicherer die Täuschung geradezu herausgefordert habe, kann im vorliegenden Rechtsfall keine Rede sein.

Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E84080 7Ob36.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2007/52 S 71 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) - zuvo 2007,71 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) = zuvo 2008/39 S 55 - zuvo 2008,55 = RdW 2008/271 S 323 (Reisinger, Rechtsprechungsübersicht) - RdW 2008,323 (Reisinger, Rechtsprechungsübersicht) = Ertl, ecolex 2008,1094 (Rechtsprechungsübersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00036.07F.0418.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0070OB00036_07F0000_000

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