Da oberstgerichtliche Judikatur zur Anwendung des § 16 VersVG hinsichtlich einer ähnlichen Konstellation wie im vorliegenden Fall fehlt (wobei vergleichbare Fälle in Zukunft durchaus denkbar sind) und zudem die Vorinstanzen die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt haben, ist die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), zulässig und auch berechtigt.Da oberstgerichtliche Judikatur zur Anwendung des Paragraph 16, VersVG hinsichtlich einer ähnlichen Konstellation wie im vorliegenden Fall fehlt (wobei vergleichbare Fälle in Zukunft durchaus denkbar sind) und zudem die Vorinstanzen die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt haben, ist die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), zulässig und auch berechtigt.
Der Revisionswerber wendet sich zu Recht gegen die vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinungen. Dessen Auffassung, die Beklagte habe im betreffenden Antragsformular eine für den Kläger als Versicherungsnehmer erkennbare Risikobegrenzung dahin vorgenommen, dass die Ausübung gefährlicher Sportarten, wie etwa Extremklettern, vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgenommen worden sei bzw es stelle das Sportklettern einen gemäß § 16 Abs 1 VersVG vom Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages (von sich aus) anzuzeigenden gefahrerheblichen Umstand dar, hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand:Der Revisionswerber wendet sich zu Recht gegen die vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinungen. Dessen Auffassung, die Beklagte habe im betreffenden Antragsformular eine für den Kläger als Versicherungsnehmer erkennbare Risikobegrenzung dahin vorgenommen, dass die Ausübung gefährlicher Sportarten, wie etwa Extremklettern, vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgenommen worden sei bzw es stelle das Sportklettern einen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VersVG vom Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages (von sich aus) anzuzeigenden gefahrerheblichen Umstand dar, hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand:
Nach stRsp dürfen Risikoausschlüsse als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RIS-Justiz RS0107031, zuletzt 7 Ob 233/03w und 7 Ob 274/03z).
Von diesen Grundsätzen ausgehend, kann der vom Berufungsgericht unterstellte Risikoausschluss (sekundäre Risikobegrenzung) für (ganz allgemein) „mit besonderen Gefahren verbundene Sportarten" weder nach den in erster Linie maßgebenden, dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten AUVB 1999/SS 11, noch in Ansehung des vom Kläger unterfertigten Antragsformulars der Beklagten angenommen werden. Die Sportart (Extrem-)Klettern wird in den AUVB 1999/SS 11 und insbesondere in deren die Risikoausschlüsse behandelnden Art 18 nicht erwähnt. Die im Antragsformular vorgenommene beispielhafte Aufzählung eines (mitversicherbaren) Sonderrisikos „Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren, Hängegleiten, Gleitschirmspringen" nennt ausschließlich gefahrengeneigte Flugsportarten, die nach Art 18.1 ausgeschlossen wären (Ausschluss von Unfällen „bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen"). Danach kann von einem redlichen, durchschnittlich verständlichen Versicherungsnehmer der Punkt „Mitversicherung Sonderrisiko" zwanglos als Versicherungseinschluss gegenüber Art 18 Z 1 AUBV 1995 aufgefasst werden. Es ist daher die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, aus dieser beispielhaften Aufzählung im Antragsformular sei unzweifelhaft zu erkennen, dass alle besonders gefahrengeneigte Sportarten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten, nicht zwingend. Aus dem Antragsformular ist demnach die vom Berufungsgericht angenommene Risikobegrenzung nicht zu erkennen, wobei dem in der Revisionsbeantwortung hervorgehobenen Umstand, dass der Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsmakler vertreten war, sowohl in diesem Zusammenhang als auch sonst keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.Von diesen Grundsätzen ausgehend, kann der vom Berufungsgericht unterstellte Risikoausschluss (sekundäre Risikobegrenzung) für (ganz allgemein) „mit besonderen Gefahren verbundene Sportarten" weder nach den in erster Linie maßgebenden, dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten AUVB 1999/SS 11, noch in Ansehung des vom Kläger unterfertigten Antragsformulars der Beklagten angenommen werden. Die Sportart (Extrem-)Klettern wird in den AUVB 1999/SS 11 und insbesondere in deren die Risikoausschlüsse behandelnden Artikel 18, nicht erwähnt. Die im Antragsformular vorgenommene beispielhafte Aufzählung eines (mitversicherbaren) Sonderrisikos „Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren, Hängegleiten, Gleitschirmspringen" nennt ausschließlich gefahrengeneigte Flugsportarten, die nach Artikel 18 Punkt eins, ausgeschlossen wären (Ausschluss von Unfällen „bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen"). Danach kann von einem redlichen, durchschnittlich verständlichen Versicherungsnehmer der Punkt „Mitversicherung Sonderrisiko" zwanglos als Versicherungseinschluss gegenüber Artikel 18, Ziffer eins, AUBV 1995 aufgefasst werden. Es ist daher die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, aus dieser beispielhaften Aufzählung im Antragsformular sei unzweifelhaft zu erkennen, dass alle besonders gefahrengeneigte Sportarten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten, nicht zwingend. Aus dem Antragsformular ist demnach die vom Berufungsgericht angenommene Risikobegrenzung nicht zu erkennen, wobei dem in der Revisionsbeantwortung hervorgehobenen Umstand, dass der Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsmakler vertreten war, sowohl in diesem Zusammenhang als auch sonst keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Da nach der für entgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vertrauenstheorie nicht die Absicht des Erklärenden entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, wie ein redlicher Empfänger eine Erklärung objektiv verstehen durfte (Rummel in Rummel3 § 871 ABGB Rz 1 mwN), kommt dem ausdrücklich festgestellten Umstand, dass nach der Absicht der Beklagten Sportarten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, von der vom Kläger angekreuzten Rubrik nicht erfasst sein sollten und diesbezüglich nur die Möglichkeit geboten worden sei, eine „Mitversicherung Sonderrisiko" abzuschließen, keine Entscheidungsrelevanz zu.Da nach der für entgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vertrauenstheorie nicht die Absicht des Erklärenden entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, wie ein redlicher Empfänger eine Erklärung objektiv verstehen durfte (Rummel in Rummel3 Paragraph 871, ABGB Rz 1 mwN), kommt dem ausdrücklich festgestellten Umstand, dass nach der Absicht der Beklagten Sportarten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, von der vom Kläger angekreuzten Rubrik nicht erfasst sein sollten und diesbezüglich nur die Möglichkeit geboten worden sei, eine „Mitversicherung Sonderrisiko" abzuschließen, keine Entscheidungsrelevanz zu.
Auch die Erwägungen des Berufungsgerichtes und der Revisionsgegnerin in Richtung einer Anzeigepflicht der Ausübung des Extremklettersportes durch den Kläger nach § 16 Abs 1 VersVG, ohne dass diesbezüglich nachgefragt worden wäre, sind nicht stichhältig. Nach hM sind nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint (BGH VersR 1986, 1089; Prölss in Prölss/Martin VVG27 §§ 16, 17 Rn 10; aM Voit in BK § 18 Rn 10, der aber wegen des von ihm in diesem Zusammenhang betonten Arglisterfordernisses des § 18 VVG im Ergebnis weitgehend mit der hM übereinstimmt). Im vorliegenden Fall musste der Kläger, da nur bestimmte, sehr gefährliche Flugsportarten in Art 18 AUVB 1999/SS 11 ausdrücklich ausgeschlossen, sonstige, nicht wettbewerbsmäßig ausgeübte Risikosportarten aber sowohl in den AUVB, als auch im betreffenden Antragsformular unerwähnt blieben, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die Sportart Extremklettern vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Er hat daher dadurch, dass er bei Vertragsabschluss nicht erwähnte, diese Sportart auszuüben, keine Anzeigeobliegenheit verletzt. Aber selbst wenn man die Ausübung dieser Sportart als relevanten, gefahrenerheblichen und daher anzuzeigenden Umstand einzuschätzen hätte, ist nach der festgestellten Lage der Dinge eine gemäß § 16 Abs 3 VersVG die Voraussetzung für einen Vertragsrücktritt der Beklagten bildende grob fahrlässige Unterlassung der Anzeige durch den Kläger keineswegs anzunehmen.Auch die Erwägungen des Berufungsgerichtes und der Revisionsgegnerin in Richtung einer Anzeigepflicht der Ausübung des Extremklettersportes durch den Kläger nach Paragraph 16, Absatz eins, VersVG, ohne dass diesbezüglich nachgefragt worden wäre, sind nicht stichhältig. Nach hM sind nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint (BGH VersR 1986, 1089; Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraphen 16, 17, Rn 10; aM Voit in BK Paragraph 18, Rn 10, der aber wegen des von ihm in diesem Zusammenhang betonten Arglisterfordernisses des Paragraph 18, VVG im Ergebnis weitgehend mit der hM übereinstimmt). Im vorliegenden Fall musste der Kläger, da nur bestimmte, sehr gefährliche Flugsportarten in Artikel 18, AUVB 1999/SS 11 ausdrücklich ausgeschlossen, sonstige, nicht wettbewerbsmäßig ausgeübte Risikosportarten aber sowohl in den AUVB, als auch im betreffenden Antragsformular unerwähnt blieben, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die Sportart Extremklettern vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Er hat daher dadurch, dass er bei Vertragsabschluss nicht erwähnte, diese Sportart auszuüben, keine Anzeigeobliegenheit verletzt. Aber selbst wenn man die Ausübung dieser Sportart als relevanten, gefahrenerheblichen und daher anzuzeigenden Umstand einzuschätzen hätte, ist nach der festgestellten Lage der Dinge eine gemäß Paragraph 16, Absatz 3, VersVG die Voraussetzung für einen Vertragsrücktritt der Beklagten bildende grob fahrlässige Unterlassung der Anzeige durch den Kläger keineswegs anzunehmen.
Da also dem Kläger eine Verletzung seiner Anzeigepflicht iSd § 16 VersVG nicht vorgeworfen werden kann, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen Versicherungsdeckung hinsichtlich des gegenständlichen Unfalles gegeben, ohne dass es auf die vom Revisionswerber daher zu Unrecht vermisste Feststellung betreffend eine im Vergleich zu den angeführten Flugsportarten geringere Gefahrengeneigtheit des Klettersportes ankäme.Da also dem Kläger eine Verletzung seiner Anzeigepflicht iSd Paragraph 16, VersVG nicht vorgeworfen werden kann, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen Versicherungsdeckung hinsichtlich des gegenständlichen Unfalles gegeben, ohne dass es auf die vom Revisionswerber daher zu Unrecht vermisste Feststellung betreffend eine im Vergleich zu den angeführten Flugsportarten geringere Gefahrengeneigtheit des Klettersportes ankäme.
Die Höhe des dem Kläger aus der Versicherung daher zustehenden Betrages von EUR 35.609,69 - das sind 7 % (10 % des Beinwerts von 70 %) der Versicherungssumme - bildet in dritter Instanz keinen Streitpunkt mehr. In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich betreffend das erstinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO, für die Rechtsmittelverfahren auf § 41 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist in erster Instanz etwa zur Hälfte als obsiegend und unterlegen anzusehen, weshalb die Verfahrenskosten vor dem Erstgericht gegeneinander aufzuheben sind. Im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat der Kläger allerdings Anspruch auf die Hälfte der von ihm entrichteten Pauschalgebühren.Die Kostenentscheidung gründet sich betreffend das erstinstanzliche Verfahren auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, für die Rechtsmittelverfahren auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist in erster Instanz etwa zur Hälfte als obsiegend und unterlegen anzusehen, weshalb die Verfahrenskosten vor dem Erstgericht gegeneinander aufzuheben sind. Im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO hat der Kläger allerdings Anspruch auf die Hälfte der von ihm entrichteten Pauschalgebühren.
Im Berufungs- und im Revisionsverfahren hat sich der Kläger hingegen auf der verminderten Streitwertbasis von EUR 35.609,69 zur Gänze durchgesetzt, weshalb ihm die Beklagte seine gesamten Kosten der Rechtsmittelverfahren auf dieser Basis zu ersetzen hat.