Rechtssatz RS0119954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119954
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Norm
AUVB 1999/SS 11 Art18
Rechtssatz
(Extrem-)Klettern fällt nicht unter die Risikoausschlüsse des Art 18 AUVB 1999/SS 11. Da es in die Aufzählung gefahrengeneigter Sportarten vom Versicherer nicht aufgenommen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass alle besonders gefahrengeneigten Sportarten vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen.(Extrem-)Klettern fällt nicht unter die Risikoausschlüsse des Artikel 18, AUVB 1999/SS 11. Da es in die Aufzählung gefahrengeneigter Sportarten vom Versicherer nicht aufgenommen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass alle besonders gefahrengeneigten Sportarten vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119954
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00030_05W0000_001