Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, enthält die hier anzuwendende Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16.6.1978 über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1978, 323, nach ständiger Rechtsprechung nicht nur Standesrecht der Immobilienmakler, sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden berufen können (EvBl 1981, 73; ImmZ 1992, 170 ua), und zwar insbesondere in jenen Vorschriften, welche die dem Immobilienmakler gebührende Provision regeln (8 Ob 502/93; 6 Ob 551/95 zu § 9 ImmVO). Nichts anderes kann für die Bestimmung des § 4 Abs 5 ImmMV gelten, insbesondere soweit sie unmittelbare Auswirkungen auf die gemäß § 9 Abs 1 Z 1 ImmMV über die an sich zulässig vereinbarte Provisionspflicht ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung hat ("..... wenn der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist a) den Alleinvermittlungsauftrag widerruft oder b) das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt").Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, enthält die hier anzuwendende Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16.6.1978 über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1978, 323, nach ständiger Rechtsprechung nicht nur Standesrecht der Immobilienmakler, sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden berufen können (EvBl 1981, 73; ImmZ 1992, 170 ua), und zwar insbesondere in jenen Vorschriften, welche die dem Immobilienmakler gebührende Provision regeln (8 Ob 502/93; 6 Ob 551/95 zu Paragraph 9, ImmVO). Nichts anderes kann für die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, ImmMV gelten, insbesondere soweit sie unmittelbare Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ImmMV über die an sich zulässig vereinbarte Provisionspflicht ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung hat ("..... wenn der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist a) den Alleinvermittlungsauftrag widerruft oder b) das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt").
Nach der Ansicht Derbolavs (in ImmMV, 42) kann der Makler die Vergütung nach § 9 Abs 1 ImmMV auch dann nicht fordern, wenn der Widerruf bzw der Abschluß innerhalb der zulässigen Frist erfolgt, weil nach den Intentionen der Immobilienmaklerverordnung eine Vergütung ohne erfolgreiche Vermittlung weitgehend eingeschränkt werden soll. Dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die Immobilienmaklerverordnung sieht ja grundsätzlich die Möglichkeit der wirksamen Vereinbarung einer Provision auch ohne erfolgreiche Vermittlung vor, schränkt diese aber ohnehin durch die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs 1 ImmVO ein, wobei der Fall des § 9 Abs 1 Z 1 ImmMV auch noch durch die Befristung des § 4 Abs 5 ImmMV weiter begrenzt wird.Nach der Ansicht Derbolavs (in ImmMV, 42) kann der Makler die Vergütung nach Paragraph 9, Absatz eins, ImmMV auch dann nicht fordern, wenn der Widerruf bzw der Abschluß innerhalb der zulässigen Frist erfolgt, weil nach den Intentionen der Immobilienmaklerverordnung eine Vergütung ohne erfolgreiche Vermittlung weitgehend eingeschränkt werden soll. Dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die Immobilienmaklerverordnung sieht ja grundsätzlich die Möglichkeit der wirksamen Vereinbarung einer Provision auch ohne erfolgreiche Vermittlung vor, schränkt diese aber ohnehin durch die Ausnahmetatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, ImmVO ein, wobei der Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ImmMV auch noch durch die Befristung des Paragraph 4, Absatz 5, ImmMV weiter begrenzt wird.
Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, hängt die Frage, ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Vertrages oder auch nur eines Vertragspunktes vorliegt, vom Normzweck ab. Entscheidend ist nicht, ob die Parteien auch ohne verbotene Klauseln den Restvertrag geschlossen hätten, sondern welchen Schutzzweck die Verbotsnorm verfolgt. Gröblich nachteilige Vertragsbestimmungen sind nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht (Krejci in Rummel2 I, Rz 250, 256 zu § 879 ABGB mwN). Ein Alleinvermittlerauftrag, der zur Provisionspflicht führt, wenn das Rechtsgeschäft vom Auftraggeber "allein" innerhalb der Höchstfrist des § 4 Abs 5 ImmMV abgeschlossen wird, wird als grundsätzlich zulässig angesehen. Dem Schutzzweck der Norm des § 4 Abs 5 iVm § 9 Abs 1 Z 1 ImmMV, eine übermäßig lange Bindung des Auftraggebers mit Kostenfolgen bei einem "Verstoß" gegen den Alleinvermittlungsauftrag hintanzuhalten, ist Genüge getan, wenn die normwidrig länger vereinbarte Bindungsfrist auf die zulässige Frist reduziert wird (vgl Krejci aaO, Rz 11 zu § 6 KSchG mwN; Iro in RDW 1987, 7). Es ist daher der von Jabornegg (HVG, 310) vertretenen Ansicht zu folgen, daß ein befristeter Alleinvermittlungsauftrag der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB mit der Maßgabe unterliegt, daß bei Alleinvermittlung von Wohnungen die besonderen Bindungshöchstfristen des § 4 Abs 5 ImmMV einzuhalten sind und daß Teilnichtigkeit nur für die über diese Höchstfristen hinausgehende Dauer anzunehmen ist (in diesem Sinn auch die bereits vom Gericht zweiter Instanz zitierten Autoren Schimetschek in ImmZ 1983, 21; Rustler in ImmZ 1958, 251; Fromherz, Der Zivilmaklervertrag, 255 unter teilweiser Zitierung der deutschen Lehre).Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, hängt die Frage, ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Vertrages oder auch nur eines Vertragspunktes vorliegt, vom Normzweck ab. Entscheidend ist nicht, ob die Parteien auch ohne verbotene Klauseln den Restvertrag geschlossen hätten, sondern welchen Schutzzweck die Verbotsnorm verfolgt. Gröblich nachteilige Vertragsbestimmungen sind nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht (Krejci in Rummel2 römisch eins, Rz 250, 256 zu Paragraph 879, ABGB mwN). Ein Alleinvermittlerauftrag, der zur Provisionspflicht führt, wenn das Rechtsgeschäft vom Auftraggeber "allein" innerhalb der Höchstfrist des Paragraph 4, Absatz 5, ImmMV abgeschlossen wird, wird als grundsätzlich zulässig angesehen. Dem Schutzzweck der Norm des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ImmMV, eine übermäßig lange Bindung des Auftraggebers mit Kostenfolgen bei einem "Verstoß" gegen den Alleinvermittlungsauftrag hintanzuhalten, ist Genüge getan, wenn die normwidrig länger vereinbarte Bindungsfrist auf die zulässige Frist reduziert wird vergleiche Krejci aaO, Rz 11 zu Paragraph 6, KSchG mwN; Iro in RDW 1987, 7). Es ist daher der von Jabornegg (HVG, 310) vertretenen Ansicht zu folgen, daß ein befristeter Alleinvermittlungsauftrag der allgemeinen Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, ABGB mit der Maßgabe unterliegt, daß bei Alleinvermittlung von Wohnungen die besonderen Bindungshöchstfristen des Paragraph 4, Absatz 5, ImmMV einzuhalten sind und daß Teilnichtigkeit nur für die über diese Höchstfristen hinausgehende Dauer anzunehmen ist (in diesem Sinn auch die bereits vom Gericht zweiter Instanz zitierten Autoren Schimetschek in ImmZ 1983, 21; Rustler in ImmZ 1958, 251; Fromherz, Der Zivilmaklervertrag, 255 unter teilweiser Zitierung der deutschen Lehre).
Der auf der zutreffenden Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz beruhende Aufhebungsbeschluß war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.