Rechtssatz RS0016461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016461
Entscheidungsdatum
17.07.1996
Rechtssatz
Die Freizeichnung von der Haftung und der Vorausverzicht auf Rechtsbehelfe zur Bekämpfung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen bewirken nicht die Nichtigkeit der gesamten Klausel, sondern solche Vereinbarungen sind - sofern sie nicht schon unmittelbar nach gesetzlicher Vorschrift unwirksam sind (vgl etwa § 6 Abs 1 Z 9 KSchG bzw § 937 ABGB) - nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht. Es sind deshalb auch Haftungsausschlüsse und Vorausverzichtserklärung auf das zulässige Maß zu reduzieren.Die Freizeichnung von der Haftung und der Vorausverzicht auf Rechtsbehelfe zur Bekämpfung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen bewirken nicht die Nichtigkeit der gesamten Klausel, sondern solche Vereinbarungen sind - sofern sie nicht schon unmittelbar nach gesetzlicher Vorschrift unwirksam sind vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG bzw Paragraph 937, ABGB) - nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht. Es sind deshalb auch Haftungsausschlüsse und Vorausverzichtserklärung auf das zulässige Maß zu reduzieren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 614/89
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 6 Ob 614/89
- 7 Ob 2098/96x
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2098/96x
Auch; nur: Vereinbarungen sind nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016461
Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0060OB00614_8900000_001