Zunächst ist die Frage der Rechtzeitigkeit dieses - gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO grundsätzlich zulässigen - Rekurses zu prüfen.Zunächst ist die Frage der Rechtzeitigkeit dieses - gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO grundsätzlich zulässigen - Rekurses zu prüfen.
Die Frist für das Rechtsmittel betrug gemäß § 521 Abs.1 ZPO 14 Tage und nicht, wie im Rekurs behauptet wird, vier Wochen, weil das Rekursverfahren mangels Vorliegens einer der im § 521a ZPO angeführten Fälle nicht zweiseitig ist.Die Frist für das Rechtsmittel betrug gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage und nicht, wie im Rekurs behauptet wird, vier Wochen, weil das Rekursverfahren mangels Vorliegens einer der im Paragraph 521 a, ZPO angeführten Fälle nicht zweiseitig ist.
Gemäß § 169 ZPO dauert das Ruhen des Verfahrens solange, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder, wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozeßhandlung beantragt wird.Gemäß Paragraph 169, ZPO dauert das Ruhen des Verfahrens solange, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder, wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozeßhandlung beantragt wird.
Im vorliegenden Fall erklärten die Parteien nach der Ruhensvereinbarung, daß sie für den Fall eines Fortsetzungsantrages auf die neuerliche Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichten und daß sie mit der Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung einverstanden seien. Dementsprechend lautete der am 1.3.1996 beim Berufungsgericht eingelangte Fortsetzungsantrag dahin, das ruhende Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und über die eingebrachten Berufungen "meritorisch" zu entscheiden.
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß sinngemäß ein dem § 169 ZPO entsprechender, der im Gesetz nicht vorgesehenen Vorgangsweise des Berufungsgerichtes gerecht werdender Antrag vorlag, der das Ruhen des Verfahrens beendete. Mit dem Einlangen dieses Antrages bei Gericht wurde die der Verfahrensunterbrechung gleichgestellte Wirkung des Ruhens des Verfahrens beseitigt.Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß sinngemäß ein dem Paragraph 169, ZPO entsprechender, der im Gesetz nicht vorgesehenen Vorgangsweise des Berufungsgerichtes gerecht werdender Antrag vorlag, der das Ruhen des Verfahrens beendete. Mit dem Einlangen dieses Antrages bei Gericht wurde die der Verfahrensunterbrechung gleichgestellte Wirkung des Ruhens des Verfahrens beseitigt.
Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung des Rekurses gegen den zurückweisenden Beschluß des Berufungsgerichtes begann damit aber noch nicht zu laufen. Grundsätzlich sind alle vom Prozeßgericht erst nach Eintritt des Ruhens (bzw. der Unterbrechung) vorgenommenen Gerichtshandlungen unzulässig, es sei denn, sie trügen bloß dem durch die Unterbrechung bzw. durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung oder es läge der Ausnahmetatbestand des § 163 Abs.3 ZPO vor. Dies war jedoch hier nicht der Fall. Da der zurückweisende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung, in der Ruhen vereinbart wurde, zu fällen war, sondern bereits vorher in nichtöffentlicher Sitzung gefällt worden war und in dieser Verhandlung nur verkündet wurde, war die Zustellung des zurückweisenden Beschlusses an die Parteien während des ruhenden Verfahrens unzulässig und daher unwirksam. Die Rechtsmittelfrist gegen diesen Beschluß konnte daher mangels wirksamer Zustellung noch nicht abgelaufen sein.Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung des Rekurses gegen den zurückweisenden Beschluß des Berufungsgerichtes begann damit aber noch nicht zu laufen. Grundsätzlich sind alle vom Prozeßgericht erst nach Eintritt des Ruhens (bzw. der Unterbrechung) vorgenommenen Gerichtshandlungen unzulässig, es sei denn, sie trügen bloß dem durch die Unterbrechung bzw. durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung oder es läge der Ausnahmetatbestand des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO vor. Dies war jedoch hier nicht der Fall. Da der zurückweisende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung, in der Ruhen vereinbart wurde, zu fällen war, sondern bereits vorher in nichtöffentlicher Sitzung gefällt worden war und in dieser Verhandlung nur verkündet wurde, war die Zustellung des zurückweisenden Beschlusses an die Parteien während des ruhenden Verfahrens unzulässig und daher unwirksam. Die Rechtsmittelfrist gegen diesen Beschluß konnte daher mangels wirksamer Zustellung noch nicht abgelaufen sein.
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, entspricht Punkt 1. des Spruches des Erstgerichtes vollinhaltlich dem Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrages. Das Erstgericht hat damit über diesen einen der beiden Ansprüche des Klägers abschließend durch Teilurteil (§ 391 ZPO) entschieden.Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, entspricht Punkt 1. des Spruches des Erstgerichtes vollinhaltlich dem Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrages. Das Erstgericht hat damit über diesen einen der beiden Ansprüche des Klägers abschließend durch Teilurteil (Paragraph 391, ZPO) entschieden.
Nach ständiger Rechtsprechung kann allein aus den Gründen einer Entscheidung eine Beschwer nicht abgeleitet werden (SZ 21/2; JBl 1953, 98 uva; zuletzt etwa 8 Ob 22/94; 4 Ob 550/95). Nur bei Aufhebungsbeschlüssen (JBl 1954, 359 ua) und unter Umständen bei Zwischenurteilen über den Grund des Anspruches (EvBl 1964/229; VR 1990, 95), kann eine Partei nicht nur durch den Spruch, sondern auch durch die Entscheidungsgründe beschwert sein.
Im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Ansicht entfaltet das über Punkt 1. des Klagebegehrens ergangene Teilurteil keine Bindungswirkung dahin, daß bei der Entscheidung über das Leistungsbegehren zwingend nur vom Vorliegen des Anfechtungstatbestandes des § 31 Abs.1 Z 1 und 2 jeweils zweiter Fall KO und nicht auch vom Vorliegen anderer Anfechtungstatbestände ausgegangen werden müßte. Der Spruch des Teilurteiles trifft ja keine negative Feststellung dahin, daß der eine oder andere Anfechtungstatbestand nicht vorliege.Im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Ansicht entfaltet das über Punkt 1. des Klagebegehrens ergangene Teilurteil keine Bindungswirkung dahin, daß bei der Entscheidung über das Leistungsbegehren zwingend nur vom Vorliegen des Anfechtungstatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils zweiter Fall KO und nicht auch vom Vorliegen anderer Anfechtungstatbestände ausgegangen werden müßte. Der Spruch des Teilurteiles trifft ja keine negative Feststellung dahin, daß der eine oder andere Anfechtungstatbestand nicht vorliege.
Da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteiles, demnach gegen das den diesbezüglichen Anspruch des Klägers abschließend erledigende Teilurteil richtet, wurde sie zutreffend vom Gericht zweiter Instanz mangels Beschwer zurückgewiesen.
Gemäß den §§ 40 und 50 ZPO hat der Kläger die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.Gemäß den Paragraphen 40 und 50 ZPO hat der Kläger die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.