Die von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, daß das im Art.7 AKIB festgelegte Abtretungsverbot auch Dritten gegenüber wirksam ist. Diesbezüglich kann daher auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, daß das im Artikel 7, AKIB festgelegte Abtretungsverbot auch Dritten gegenüber wirksam ist. Diesbezüglich kann daher auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Zweck einer Vinkulierung der Versicherung eine Sicherstellung für die Forderung desjenigen ist, zu dessen Gunsten die Vinkulierung erfolgt ist. Maßgebend für die Wirkungen einer Vinkulierung zwischen dem Gläubiger der vinkulierten Forderung und demjenigen, zu dessen Gunsten vinkuliert wurde, werden immer die zwischen diesen Personen getroffenen Vereinbarungen sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, daß sich die Beklagte, nachdem ihr die Vinkulierung mitgeteilt worden war, lediglich verpflichtet hat, Schadenersatz nur mit Zustimmung der Klägerin zu leisten. Eine derartige Verpflichtungserklärung enthält keinerlei Zustimmung zu einer Zession. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, daß die Beklagte Zahlungen an die Klägerin leisten bzw. daß sie die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen durch die Klägerin tolerieren werde. Abgesehen davon, daß die Gleichstellung einer Vinkulierung mit einer Verpfändung keinerlei Deckung in einer gesetzlichen Bestimmung oder in den AKIB findet, wäre auch bei Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Revision für die Klägerin nichts gewonnen. Auch die Verpfändung einer Forderung bewirkt nicht automatisch eine Zession. Insbesondere wird vom Schuldner einer verpfändeten Forderung, der deren Verpfändung zur Kenntnis nimmt, keineswegs eine noch gar nicht ausgesprochene Abtretung dieser Forderung an den Pfandgläubiger anerkannt. Demnach kann in dem zitierten Schreiben der Beklagten an die Klägerin keine Zustimmung zu einer von der Klägerin damals gar nicht behaupteten Abtretung der Versicherungsansprüche an sie erblickt werden. Wie sich aus dem oben zitierten Wortlaut des Art.7 AKIB ergibt, bezieht sich das Zessionsverbot lediglich auf Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung. Dies bedeutet aber, daß die Feststellung der Versicherungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach erfolgt und für beide Teile unanfechtbar geworden sein muß. Solange daher noch Verhandlungen schweben oder ohne Einigung abgebrochen werden, liegt keine endgültige Feststellung vor (RZ 1984/61 und die dort zitierte Lehre).Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Zweck einer Vinkulierung der Versicherung eine Sicherstellung für die Forderung desjenigen ist, zu dessen Gunsten die Vinkulierung erfolgt ist. Maßgebend für die Wirkungen einer Vinkulierung zwischen dem Gläubiger der vinkulierten Forderung und demjenigen, zu dessen Gunsten vinkuliert wurde, werden immer die zwischen diesen Personen getroffenen Vereinbarungen sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, daß sich die Beklagte, nachdem ihr die Vinkulierung mitgeteilt worden war, lediglich verpflichtet hat, Schadenersatz nur mit Zustimmung der Klägerin zu leisten. Eine derartige Verpflichtungserklärung enthält keinerlei Zustimmung zu einer Zession. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, daß die Beklagte Zahlungen an die Klägerin leisten bzw. daß sie die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen durch die Klägerin tolerieren werde. Abgesehen davon, daß die Gleichstellung einer Vinkulierung mit einer Verpfändung keinerlei Deckung in einer gesetzlichen Bestimmung oder in den AKIB findet, wäre auch bei Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Revision für die Klägerin nichts gewonnen. Auch die Verpfändung einer Forderung bewirkt nicht automatisch eine Zession. Insbesondere wird vom Schuldner einer verpfändeten Forderung, der deren Verpfändung zur Kenntnis nimmt, keineswegs eine noch gar nicht ausgesprochene Abtretung dieser Forderung an den Pfandgläubiger anerkannt. Demnach kann in dem zitierten Schreiben der Beklagten an die Klägerin keine Zustimmung zu einer von der Klägerin damals gar nicht behaupteten Abtretung der Versicherungsansprüche an sie erblickt werden. Wie sich aus dem oben zitierten Wortlaut des Artikel 7, AKIB ergibt, bezieht sich das Zessionsverbot lediglich auf Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung. Dies bedeutet aber, daß die Feststellung der Versicherungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach erfolgt und für beide Teile unanfechtbar geworden sein muß. Solange daher noch Verhandlungen schweben oder ohne Einigung abgebrochen werden, liegt keine endgültige Feststellung vor (RZ 1984/61 und die dort zitierte Lehre).
Auch nach den Ausführungen der Revision und insbesondere nach den getroffenen Feststellungen ist es zwischen den Streitteilen höchstens zu einer Einigung über die Höhe allfälliger Versicherungsansprüche, nicht aber über einen solchen Anspruch dem Grunde nach gekommen. Vielmehr hat die Beklagte von allem Anfang an einen Versicherungsanspruch dem Grunde nach bestritten. Demnach kann von einer endgültigen Feststellung von Versicherungsansprüchen im Sinne des Art.7 AKIB keine Rede sein. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf, daß die zwischen den Streitteilen geführten Verhandlungen vor einer Abtretung der Versicherungsansprüche an die Klägerin stattgefunden haben. Die Außerstreitstellung der Höhe allfälliger Versicherungsansprüche unter gleichzeitiger Bestreitung des Grundes kann daher keinesfalls als Zustimmung zu einer erst für später in Aussicht genommenen, der Beklagten noch gar nicht bekanntgegebenen Abtretung von Versicherungsansprüchen gewertet werden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung zu einer Abtretung hat das Berufungsgericht richtig dargestellt. Diesbezüglich kann auf seine Ausführungen verwiesen werden. Geht man aber von den getroffenen Feststellungen unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, so ist es auch nicht stillschweigend zu einer Zustimmung der Beklagten zu einer Abtretung der Versicherungsansprüche an die Klägerin gekommen. Auch hier ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Abtretung der Versicherungsansprüche an die Klägerin erst nach Abbruch der Verhandlungen zwischen den Streitteilen erfolgt ist. Demnach kann in der Führung von Verhandlungen nicht die Zustimmung zu einer Abtretung erblickt werden. Darüber hinaus hat die Beklagte von allem Anfang an eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie Ansprüche ihres Versicherungsnehmers aus dem vorliegenden Schadensfall grundsätzlich nicht anerkennen und befriedigen wolle. Bei dieser Sachlage kann daher in der bloßen Außerstreitstellung der Höhe allfälliger Ansprüche nicht eine Anerkennung von Versicherungsansprüchen und noch viel weniger eine Anerkennung der Zession solcher Ansprüche erblickt werden. Da die Beklagte von vorneherein zu erkennen gegeben hatte, daß sie Versicherungsansprüche überhaupt nicht anerkennen wolle, bedurfte es auch nicht einer ausdrücklichen Ablehnung einer noch gar nicht erfolgten Zession. Bei grundsätzlicher Ablehnung von Versicherungsansprüchen mußte vielmehr auf die Zessionsfrage überhaupt nicht eingegangen werden.Auch nach den Ausführungen der Revision und insbesondere nach den getroffenen Feststellungen ist es zwischen den Streitteilen höchstens zu einer Einigung über die Höhe allfälliger Versicherungsansprüche, nicht aber über einen solchen Anspruch dem Grunde nach gekommen. Vielmehr hat die Beklagte von allem Anfang an einen Versicherungsanspruch dem Grunde nach bestritten. Demnach kann von einer endgültigen Feststellung von Versicherungsansprüchen im Sinne des Artikel 7, AKIB keine Rede sein. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf, daß die zwischen den Streitteilen geführten Verhandlungen vor einer Abtretung der Versicherungsansprüche an die Klägerin stattgefunden haben. Die Außerstreitstellung der Höhe allfälliger Versicherungsansprüche unter gleichzeitiger Bestreitung des Grundes kann daher keinesfalls als Zustimmung zu einer erst für später in Aussicht genommenen, der Beklagten noch gar nicht bekanntgegebenen Abtretung von Versicherungsansprüchen gewertet werden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung zu einer Abtretung hat das Berufungsgericht richtig dargestellt. Diesbezüglich kann auf seine Ausführungen verwiesen werden. Geht man aber von den getroffenen Feststellungen unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, so ist es auch nicht stillschweigend zu einer Zustimmung der Beklagten zu einer Abtretung der Versicherungsansprüche an die Klägerin gekommen. Auch hier ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Abtretung der Versicherungsansprüche an die Klägerin erst nach Abbruch der Verhandlungen zwischen den Streitteilen erfolgt ist. Demnach kann in der Führung von Verhandlungen nicht die Zustimmung zu einer Abtretung erblickt werden. Darüber hinaus hat die Beklagte von allem Anfang an eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie Ansprüche ihres Versicherungsnehmers aus dem vorliegenden Schadensfall grundsätzlich nicht anerkennen und befriedigen wolle. Bei dieser Sachlage kann daher in der bloßen Außerstreitstellung der Höhe allfälliger Ansprüche nicht eine Anerkennung von Versicherungsansprüchen und noch viel weniger eine Anerkennung der Zession solcher Ansprüche erblickt werden. Da die Beklagte von vorneherein zu erkennen gegeben hatte, daß sie Versicherungsansprüche überhaupt nicht anerkennen wolle, bedurfte es auch nicht einer ausdrücklichen Ablehnung einer noch gar nicht erfolgten Zession. Bei grundsätzlicher Ablehnung von Versicherungsansprüchen mußte vielmehr auf die Zessionsfrage überhaupt nicht eingegangen werden.
Mangels endgültiger Feststellung der vorliegenden Versicherungsansprüche und mangels Zustimmung der Beklagten zu einer Zession haben daher die Vorinstanzen mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.