Rechtssatz RS0032839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032839
Entscheidungsdatum
22.05.1986
Rechtssatz
Das Zessionsverbot des Art 7 AKIB bezieht sich lediglich auf Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung. Solange noch Verhandlungen schweben oder ohne Einigung abgebrochen werden, liegt keine endgültige Feststellung vor.Das Zessionsverbot des Artikel 7, AKIB bezieht sich lediglich auf Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung. Solange noch Verhandlungen schweben oder ohne Einigung abgebrochen werden, liegt keine endgültige Feststellung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032839
Dokumentnummer
JJR_19860522_OGH0002_0070OB00021_8600000_001