Aus den Entscheidungsgründen:
Im § 68 Abs 2 VersVG wird bestimmt, daß, falls das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung wegfällt, dem Versicherer die Prämie gebührt, die er bis zu dem Zeitpunkt verlangen hätte können, in welchem er vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Von dieser Bestimmung kann zum Vorteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Im § 6 Abs 3 AKB wurde festgelegt, daß in allen sonstigen Fällen (außer dem Fall der Veräußerung) eines dauernden Wegfalles des versicherten Wagnisses der über den Tag des Wagniswegfalles bezahlte Betrag der Prämie auf eine gleichartige Versicherung angerechnet wird, oder bis zum Wagniswegfall der Betrag nach Kurztarif berechnet wird. Hier wird also nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherers vom Wagniswegfall abgestellt, sondern auf die Tatsache des Wagniswegfalles selbst (7 Ob 59/66 = ZVR 1966/338). In dem dieser Bestimmung entsprechenden Abs 3 des Art 12 der nunmehr geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird ebenfalls bestimmt, daß dem Versicherer (falls das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung dauernd wegfällt) die Prämie gebührt, die er hätte einheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem das Interesse weggefallen ist. In Abs 1 des Art 12 AKHB wird aber nunmehr bestimmt, daß der Versicherer als Nachweis für den dauernden Wegfall des versicherten Interesses nur die Abmeldung des Fahrzeuges und die Überlassung des Typenscheines oder der Einzelgenehmigung an ihn gelten zu lassen braucht. Nach den neuen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die gemäß § 60 Abs 3 KFG 1967 für den vorliegenden Versicherungsvertrag gelten, kommt es also nicht auf den Wegfall des versicherten Interesses allein an, sondern dies muß auf die genannte Art dem Versicherer nachgewiesen werden. Bis zum Nachweis braucht der Versicherer den Wegfall des versicherten Interesses nicht gelten lassen und kann daher die Prämie verlangen. Die behördliche Abmeldung des versicherten Kraftfahrzeugs allein, die schon nach der früheren Rechtsprechung nicht für hinreichend gehalten wurde (SZ 33/9), genügt nach der nunmehr ausdrücklichen Bestimmung nicht. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zwar von der Abmeldung des Fahrzeugs verständigt, der Typenschein wurde ihr aber bisher nicht übergeben. Der Versicherungsvertrag wurde daher erst durch die Aufkündigung seitens des Z mit 30. Dezember 1968 aufgelöst. Der Beklagte, der durch den Kauf des Wagens von Ing S in das Versicherungsverhältnis eingetreten ist und trotz Verkauf des Wagens an Z mit diesem solidarisch für die Prämie haftet, ist also verpflichtet, bis zur Auflösung des Vertrages die Prämie zu bezahlen.Im Paragraph 68, Absatz 2, VersVG wird bestimmt, daß, falls das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung wegfällt, dem Versicherer die Prämie gebührt, die er bis zu dem Zeitpunkt verlangen hätte können, in welchem er vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Von dieser Bestimmung kann zum Vorteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Im Paragraph 6, Absatz 3, AKB wurde festgelegt, daß in allen sonstigen Fällen (außer dem Fall der Veräußerung) eines dauernden Wegfalles des versicherten Wagnisses der über den Tag des Wagniswegfalles bezahlte Betrag der Prämie auf eine gleichartige Versicherung angerechnet wird, oder bis zum Wagniswegfall der Betrag nach Kurztarif berechnet wird. Hier wird also nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherers vom Wagniswegfall abgestellt, sondern auf die Tatsache des Wagniswegfalles selbst (7 Ob 59/66 = ZVR 1966/338). In dem dieser Bestimmung entsprechenden Absatz 3, des Artikel 12, der nunmehr geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird ebenfalls bestimmt, daß dem Versicherer (falls das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung dauernd wegfällt) die Prämie gebührt, die er hätte einheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem das Interesse weggefallen ist. In Absatz eins, des Artikel 12, AKHB wird aber nunmehr bestimmt, daß der Versicherer als Nachweis für den dauernden Wegfall des versicherten Interesses nur die Abmeldung des Fahrzeuges und die Überlassung des Typenscheines oder der Einzelgenehmigung an ihn gelten zu lassen braucht. Nach den neuen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die gemäß Paragraph 60, Absatz 3, KFG 1967 für den vorliegenden Versicherungsvertrag gelten, kommt es also nicht auf den Wegfall des versicherten Interesses allein an, sondern dies muß auf die genannte Art dem Versicherer nachgewiesen werden. Bis zum Nachweis braucht der Versicherer den Wegfall des versicherten Interesses nicht gelten lassen und kann daher die Prämie verlangen. Die behördliche Abmeldung des versicherten Kraftfahrzeugs allein, die schon nach der früheren Rechtsprechung nicht für hinreichend gehalten wurde (SZ 33/9), genügt nach der nunmehr ausdrücklichen Bestimmung nicht. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zwar von der Abmeldung des Fahrzeugs verständigt, der Typenschein wurde ihr aber bisher nicht übergeben. Der Versicherungsvertrag wurde daher erst durch die Aufkündigung seitens des Z mit 30. Dezember 1968 aufgelöst. Der Beklagte, der durch den Kauf des Wagens von Ing S in das Versicherungsverhältnis eingetreten ist und trotz Verkauf des Wagens an Z mit diesem solidarisch für die Prämie haftet, ist also verpflichtet, bis zur Auflösung des Vertrages die Prämie zu bezahlen.