Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen sind der Entscheidung 7 Ob 14/83, SZ 56/51 = JBl 1984, 323 = EvBl 1983, 401/106 = VersR 1984, 1198 gefolgt. Wie dort ausgesprochen wurde, ist „Unfall" im Sinn des § 1 EKHG auch die vorsätzliche Beschädigung eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen (RIS-Justiz RS0058613). Auch wenn der Begriff „Unfall" im allgemeinen Sprachgebrauch eine vorsätzliche Beschädigung nicht mitumfasst, erstreckt sich die Haftung des Halters nach § 1 EKHG daher auch auf den Fall, dass ein mitversicherter Lenker das haftpflichtversicherte Fahrzeug absichtlich als Waffe benützt. In einem solchen Fall ist aber ein subjektiver Risikoausschluss nach § 152 VersVG zu Lasten des Halters (Versicherungsnehmers) des versicherten Fahrzeugs zu verneinen. Wohl haftet der Versicherer nach § 152 VersVG nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Diese Bestimmung gilt im Sinn des § 78 VersVG auch für den mitversicherten Lenker, sodass diesem gegenüber keine Deckungspflicht besteht, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber solche subjektiven Risikoausschlüsse, die in der Person des Mitversicherten liegen, dem Versicherungsnehmer (Halter) nicht zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0080553).Die Vorinstanzen sind der Entscheidung 7 Ob 14/83, SZ 56/51 = JBl 1984, 323 = EvBl 1983, 401/106 = VersR 1984, 1198 gefolgt. Wie dort ausgesprochen wurde, ist „Unfall" im Sinn des Paragraph eins, EKHG auch die vorsätzliche Beschädigung eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen (RIS-Justiz RS0058613). Auch wenn der Begriff „Unfall" im allgemeinen Sprachgebrauch eine vorsätzliche Beschädigung nicht mitumfasst, erstreckt sich die Haftung des Halters nach Paragraph eins, EKHG daher auch auf den Fall, dass ein mitversicherter Lenker das haftpflichtversicherte Fahrzeug absichtlich als Waffe benützt. In einem solchen Fall ist aber ein subjektiver Risikoausschluss nach Paragraph 152, VersVG zu Lasten des Halters (Versicherungsnehmers) des versicherten Fahrzeugs zu verneinen. Wohl haftet der Versicherer nach Paragraph 152, VersVG nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Diese Bestimmung gilt im Sinn des Paragraph 78, VersVG auch für den mitversicherten Lenker, sodass diesem gegenüber keine Deckungspflicht besteht, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber solche subjektiven Risikoausschlüsse, die in der Person des Mitversicherten liegen, dem Versicherungsnehmer (Halter) nicht zuzurechnen vergleiche RIS-Justiz RS0080553).
Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, diese Judikatur könne nicht mehr aufrechterhalten werden, weil die Rechtslage durch die Einfügung der Z 4 des § 2 Abs 1 VerkehrsopferschutzG verändert worden sei. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass das Bestehen einer Versicherungspflicht fingiert werde und der Fachverband bei vorsätzlicher und rechtswidriger Herbeiführung des Schadens durch den „Schädiger" so einzutreten habe, als ob ein versicherungspflichtiger Fahrzeuglenker den Unfall verursacht hätte. Soweit es der Natur der Sache nach möglich sei, sei bei der Feststellung des Umfangs der Leistungsverpflichtung von der Fiktion auszugehen, dass der Leistungsanspruch aufgrund zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche und des Bestehens einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Versicherungspflicht gegeben sei. Dies zeige, dass der Fachverband eben gerade für jene Schäden hafte, für die keine Haftpflichtversicherung einzutreten habe. Aus dem Wortlaut der Bestimmung sei daher abzuleiten, dass der Haftpflichtversicherer in einem solchen Fall nicht hafte. Auch dass Doppelversicherungen rechtspolitisch nicht gewünscht seien, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass in solchen Fällen nicht die Haftpflichtversicherung, sondern (nur) der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hafte. Für vorsätzliches Handeln bestehe objektiv kein Bedürfnis nach Versicherungsschutz des Täters. Den KFZ-Haftpflichtversicherer nicht haften zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursache, aber seine Haftung zu bejahen, wenn ein Dritter durch den mitversicherten Lenker vorsätzlich geschädigt werde, bedeute eine unsachliche Ungleichbehandlung.Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, diese Judikatur könne nicht mehr aufrechterhalten werden, weil die Rechtslage durch die Einfügung der Ziffer 4, des Paragraph 2, Absatz eins, VerkehrsopferschutzG verändert worden sei. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass das Bestehen einer Versicherungspflicht fingiert werde und der Fachverband bei vorsätzlicher und rechtswidriger Herbeiführung des Schadens durch den „Schädiger" so einzutreten habe, als ob ein versicherungspflichtiger Fahrzeuglenker den Unfall verursacht hätte. Soweit es der Natur der Sache nach möglich sei, sei bei der Feststellung des Umfangs der Leistungsverpflichtung von der Fiktion auszugehen, dass der Leistungsanspruch aufgrund zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche und des Bestehens einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Versicherungspflicht gegeben sei. Dies zeige, dass der Fachverband eben gerade für jene Schäden hafte, für die keine Haftpflichtversicherung einzutreten habe. Aus dem Wortlaut der Bestimmung sei daher abzuleiten, dass der Haftpflichtversicherer in einem solchen Fall nicht hafte. Auch dass Doppelversicherungen rechtspolitisch nicht gewünscht seien, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass in solchen Fällen nicht die Haftpflichtversicherung, sondern (nur) der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hafte. Für vorsätzliches Handeln bestehe objektiv kein Bedürfnis nach Versicherungsschutz des Täters. Den KFZ-Haftpflichtversicherer nicht haften zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursache, aber seine Haftung zu bejahen, wenn ein Dritter durch den mitversicherten Lenker vorsätzlich geschädigt werde, bedeute eine unsachliche Ungleichbehandlung.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden: Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (VerkehrsopferschutzG), das seit 1. 7. 2007 durch das - hier noch nicht anwendbare - Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) ersetzt wurde, ist vom Fachverband der Versicherungsunternehmen Entschädigung im Sinn des § 1 Abs 2 leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Diese Regelung beruht darauf, dass gemäß § 152 VersVG kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Unfall vorsätzlich, zum Beispiel in selbstmörderischer Absicht, herbeigeführt worden ist. Für die Passivlegitimation des Fachverbands der Versicherungsunternehmen reicht es, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 283/06s ausgesprochen hat, hin, wenn der Haftpflichtversicherer mit dieser Begründung die Versicherungsdeckung abgelehnt hat. Der Fachverband kann sich gemäß § 2 Abs 3 VerkehrsopferschutzG seiner Haftung weder mit der Begründung entziehen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst der Fachverband der Versicherungsunternehmen zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann sich der Fachverband infolge der in § 7 leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren (ErlRV 642 BlgNR 18. GP 5, wiedergegeben zB in Grubmann, KHVG2 § 2 VerkehrsopferschutzG Anm 6).Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden: Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (VerkehrsopferschutzG), das seit 1. 7. 2007 durch das - hier noch nicht anwendbare - Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) ersetzt wurde, ist vom Fachverband der Versicherungsunternehmen Entschädigung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Diese Regelung beruht darauf, dass gemäß Paragraph 152, VersVG kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Unfall vorsätzlich, zum Beispiel in selbstmörderischer Absicht, herbeigeführt worden ist. Für die Passivlegitimation des Fachverbands der Versicherungsunternehmen reicht es, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 283/06s ausgesprochen hat, hin, wenn der Haftpflichtversicherer mit dieser Begründung die Versicherungsdeckung abgelehnt hat. Der Fachverband kann sich gemäß Paragraph 2, Absatz 3, VerkehrsopferschutzG seiner Haftung weder mit der Begründung entziehen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst der Fachverband der Versicherungsunternehmen zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann sich der Fachverband infolge der in Paragraph 7, leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren (ErlRV 642 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 5, , wiedergegeben zB in Grubmann, KHVG2 Paragraph 2, VerkehrsopferschutzG Anmerkung 6).
Schon diese in § 7 leg cit normierte Regressmöglichkeit widerlegt die Ansicht der Revisionswerberin, jede Bejahung der Haftung des Fachverbands müsse nach dem VerkehrsopferschutzG die Haftung eines Haftpflichtversicherers ausschließen. Dass durch die Novelle 1994 des VerkehrsopferschutzG die Haftung des Haftpflichtversicherers eingeschränkt werden sollte, ist nicht zu erkennen. Weiter gilt der vom Obersten Gerichtshof in der erwähnten Leitentscheidung 7 Ob 14/83 gebildete Rechtssatz, dass sich der subjektive Risikoausschuss einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den mitversicherten Lenker nicht auch auf den Versicherungsnehmer (Halter) erstreckt (RIS-Justiz RS0080553); subjektive Risikoausschlüsse, die in der Person eines Mitversicherten liegen, sind dem Versicherungsnehmer also nicht zuzurechnen (vgl BGH VersR 1971, 239; Voit/Knappmann in Prölss/Martin VVG27 § 152 Rn 1; Hübsch in BK § 79 Rn 17, jeweils mwN). Deshalb - also zum Schutz des Versicherungsnehmers, der als Fahrzeughalter vom Geschädigten in Anspruch genommen werden könnte - hat der Haftpflichtversicherer im Fall der vorsätzlichen Schadenszufügung durch den mitversicherten Lenker dem geschädigten Dritten zu haften. Das Argument der Revisionswerberin, dies bedeute eine unsachliche Ungleichbehandlung, geht daher ins Leere. Dem Geschädigten steht es in einem Fall wie dem vorliegenden frei, Schadenersatz statt vom Fachverband der Versicherungsunternehmen von der KFZ-Haftpflichtversicherung des den Schaden bewirkenden PKW zu fordern.Schon diese in Paragraph 7, leg cit normierte Regressmöglichkeit widerlegt die Ansicht der Revisionswerberin, jede Bejahung der Haftung des Fachverbands müsse nach dem VerkehrsopferschutzG die Haftung eines Haftpflichtversicherers ausschließen. Dass durch die Novelle 1994 des VerkehrsopferschutzG die Haftung des Haftpflichtversicherers eingeschränkt werden sollte, ist nicht zu erkennen. Weiter gilt der vom Obersten Gerichtshof in der erwähnten Leitentscheidung 7 Ob 14/83 gebildete Rechtssatz, dass sich der subjektive Risikoausschuss einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den mitversicherten Lenker nicht auch auf den Versicherungsnehmer (Halter) erstreckt (RIS-Justiz RS0080553); subjektive Risikoausschlüsse, die in der Person eines Mitversicherten liegen, sind dem Versicherungsnehmer also nicht zuzurechnen vergleiche BGH VersR 1971, 239; Voit/Knappmann in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 152, Rn 1; Hübsch in BK Paragraph 79, Rn 17, jeweils mwN). Deshalb - also zum Schutz des Versicherungsnehmers, der als Fahrzeughalter vom Geschädigten in Anspruch genommen werden könnte - hat der Haftpflichtversicherer im Fall der vorsätzlichen Schadenszufügung durch den mitversicherten Lenker dem geschädigten Dritten zu haften. Das Argument der Revisionswerberin, dies bedeute eine unsachliche Ungleichbehandlung, geht daher ins Leere. Dem Geschädigten steht es in einem Fall wie dem vorliegenden frei, Schadenersatz statt vom Fachverband der Versicherungsunternehmen von der KFZ-Haftpflichtversicherung des den Schaden bewirkenden PKW zu fordern.
Da all dies von den Vorinstanzen richtig erkannt wurde, sind deren Entscheidungen zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.