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Entscheidung 7 Ob 211/18g×

Entscheidung 7 Ob 211/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob211/18g

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. V***** P*****, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, und ihres Nebenintervenienten DI E***** G*****, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagten Parteien 1. W***** auf Gegenseitigkeit, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Mag. G***** I*****, vertreten durch Mag. Gregor Olivier Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.484,18 EUR sA, infolge der ordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2018, GZ 1 R 40/18m-58, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Dezember 2017, GZ 2 Cg 106/15m-53, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Berufungsentscheidung dem Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei zuzustellen und den Akt erst wieder nach Vorliegen eines Rechtsmittels des Nebenintervenienten oder nach Ablauf der diesem offenstehenden Rechtsmittelfrist wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte die Berufungsentscheidung der Klägerin und der Erstbeklagten zu, nicht jedoch dem Nebenintervenienten. Die von der Klägerin erhobene ordentliche Revision legte es nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung der Erstbeklagten vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht:

Der nicht streitgenössische Nebenintervenient ist nach Paragraph 19, ZPO berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Seine Prozesshandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen im Widerspruch stehen. Demnach kann der nicht streitgenössische Nebenintervenient sowohl neben als auch anstelle der Hauptpartei Rechtsmittel ergreifen vergleiche 3 Ob 85/05d), wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat (RIS-Justiz RS0035520).

Ihm sind daher Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen; die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung (RIS-Justiz RS0117093).

Textnummer

E126432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00211.18G.0130.000

Im RIS seit

13.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20190130_OGH0002_0070OB00211_18G0000_000