E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Haushaltsversicherung für seine in einem Mehrparteienwohnhaus gelegene Wohnung abgeschlossen, die auch das Risiko Einbruchsdiebstahl umfasst. Ihm ist ein mit Lattenverschlägen abgetrenntes, mit einem Vorhängeschloss an der Lattentür versperrtes Kellerabteil zugewiesen. Dieses liegt zusammen mit einem weiteren Kellerabteil in einem mit einer versperrbaren Brandschutztür abgeschlossenen Raum. Es steht nicht fest, dass nur die Nutzer dieser beiden Kellerabteile einen Schlüssel zur Brandschutztür hatten. In seinem Kellerabteil hatte der Kläger im Oktober 2007 unter anderem zwei Schachteln mit einem Herend-Speiseservice im Neuanschaffungswert von 31.831 EUR aufbewahrt. In dieses Kellerabteil wurde zwischen 1. und 17. 10. 2007 eingebrochen und unter anderem das Herend-Geschirr gestohlen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ABH 1995 lauten:
„Artikel 1: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
1. Sachen:
1.1. Der gesamte Wohnungsinhalt.
Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
...
Artikel 3: Wo gilt die Versicherung
1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:
2.1. Auf dem Dachboden, im Keller oder Ersatzraum:
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen, Tapetenrollen u.ä. und sonstiger Boden- und Kellerkram.“
Der Kläger begehrt „vorerst“ den Ersatz von jeweils 10.000 EUR für das Porzellan und für eine ebenfalls gestohlene Kunstzahnsammlung. Die gestohlenen Serviceteile würden in ihren Ausgestaltungen nicht mehr produziert werden. Nach den Versicherungsbedingungen sei der gesamte Wohnungsinhalt und auch abgestellte Sachen auf dem Dachboden und im Keller versichert. Die Aufzählung in Artikel 3.2.1. ABH 1995 sei nicht taxativ und enthalte auch unter Versicherungsschutz stehende wertvolle Gegenstände (Golfausrüstungen, Mountainbikes). Die gestohlenen Sachen seien im persönlichen Gebrauch des Klägers gestanden, immer wieder verwendet worden und im Keller mindestens so gut wie in der Wohnung gesichert gewesen. Sie seien auch nur vorübergehend dort aufbewahrt gewesen, weil der Kläger gerade seine Wohnung sanieren habe lassen.
Die Beklagte wandte ein, dass auch einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar sein müsse, dass das Herend-Geschirr jedenfalls nicht zu den in Artikel 3.2.1. ABH taxativ aufgezählten, (auch) im Keller versicherten Sachen gehöre. Sachen des Wohnungsinhalts seien üblicherweise sicherheitstechnisch wesentlich besser geschützt als im Keller oder am Dachboden gelagerte Sachen. Andernfalls wäre der Kläger im Hinblick auf die geringe Versicherungssumme verpflichtet gewesen, der Beklagten anzuzeigen, dass er Sachen so großen Werts im Keller aufbewahre. Überdies habe der Kläger den Einbruchsdiebstahl grob schuldhaft verursacht, weil der Keller nur unzureichend gesichert gewesen sei. Jedenfalls sei nur der Zeitwert zu ersetzen.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein und wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab, weil die gestohlenen Sachen nicht unter die im Artikel 3.2.1. ABH 1995 aufgezählten Sachen subsumiert werden könnten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil als Teilurteil hinsichtlich der Abweisung von 10.000 EUR sA für die Kunstzahnsammlung und hob es im Übrigen, also hinsichtlich der weiters geltend gemachten 10.000 EUR sA für das Herend-Porzellan einschließlich der Kostenentscheidung auf.
Die aufhebende Entscheidung begründete es damit, dass das Herend-Porzellan nicht unter den Begriff „sonstiger Boden- und Kellerkram“ falle. Es sei auch für die - wenn auch seltene - Verwendung im Haushalt bestimmt. Nach dem Duden-Herkunftswörterbuch habe sich das Wort „Wirtschaft“ als Bezeichnung für die Gesamtheit der Einrichtungen und Maßnahmen zur Deckung des menschlichen Bedarfs an Gütern und persönlichen Leistungen entwickelt. Solcherart betrachtet müsse im Zusammenhang mit einem Hausrat unter „Wirtschaftsvorräte“ auch Geschirr verstanden werden, seien doch ausdrücklich in den Bedingungen daneben noch Lebensmittel und Wäsche genannt. Damit sollten offenbar jene Sachen, die gerade in der Wohnung (zu dieser Jahreszeit) nicht gebraucht würden, gemeint sein. Ausgenommen den „sonstigen Keller- und Bodenkram“ fehle bei den sonstigen nach Artikel 3.2.1. ABH 1995 ausdrücklich versicherten Sachen (Möbel, Sportutensilien, Schlauchboote, allenfalls Fahrräder oder Krankenfahrstühle mit entsprechenden Ausstattungen) jeder Hinweis darauf, dass nur geringwertigere Sachen im Keller versichert sein sollten. Anderenfalls wäre es Sache der Beklagten gewesen, gesondert zum Ausdruck zu bringen, dass nur geringwertige Sachen versichert seien. Da dies nicht erfolgt sei, zähle auch das im Keller gelagerte Herend-Porzellan wie sonstiges Geschirr, für das in der Wohnung - aus welchen Gründen immer - gerade kein Platz sei, als Teil der „Wirtschaftsvorräte“ und damit zu den versicherten Sachen nach Artikel 3.2.1. ABH 1995. Im Ausmaß der Abweisung von 10.000 EUR sei daher das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Klärung der Einwendungen der Beklagten betreffend culpa in contrahendo und Obliegenheitsverletzungen sowie des Werts und der Höhe des Ersatzbetrags aufzutragen.
Die ordentliche Revision „bzw den ordentlichen Revisionsrekurs“ erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Auslegung der Bestimmungen des Artikel 3.2.1. der ABH 1995, die nahezu unverändert auch in den folgenden diesbezüglichen Bedingungen aufscheine, „weitgehend“ höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Die Beklagte erhob gegen den Aufhebungsbeschluss „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Zurückverweisung an die zweite Instanz.Die Beklagte erhob gegen den Aufhebungsbeschluss „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Zurückverweisung an die zweite Instanz.
Der Kläger beantragt in seiner (richtig:) Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.