Rechtssatz RS0081042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081042
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Norm
ABH 1976 Art4 Abs1
ABH 1995 Art3.2.1.
Rechtssatz
Die Haushaltsversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung im engeren Sinn, also jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt. Nur ausnahmsweise sollen auch solche Gegenstände in die Versicherung eingezogen werden, die üblicherweise außerhalb der Wohnung im engeren Sinn untergebracht werden (hier: keine Leistungspflicht des Versicherers für die in einer Sammelgarage aufbewahrte Surfausrüstung).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 54/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 54/87
Veröff: VersRdSch 1988,331 = VersR 1989,315
- 7 Ob 212/09s
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 212/09s
Ähnlich; Beisatz: Der aus dem Regelungszusammenhang einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck des Artikel 3.2.1 ABH 1995 ist es, dem Versicherungsnehmer durch die (grundsätzlich auf die jeweilige Wohnung als Versicherungsort beschränkte) Haushaltversicherung Deckung auch für die typischerweise in Kellern gelagerten Sachen, nicht aber für dort befindliche Sachen von außergewöhnlich hohem Wert zu gewähren. (T1)
Beisatz: Hier: Porzellanservice (Marke Herend) mit einem Wiederbeschaffungswert von über 30.000 EUR, das im Kellerabteil gelagert wurde, nicht versichert. (T2)
- 7 Ob 76/16a
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 76/16a
Auch; Beisatz: Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art 4.1. ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich. (T3)
Beisatz: Art 4.1. ABH enthält in diesem Zusammenhang eine Obliegenheit mit dem jedem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081042
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0070OB00054_8700000_002